nach: Hans-Juergen Drengenberg, Die sowjetische Politik auf dem Gebiet der bildenden Kunst. von 1917 bis 1934 (=Forschungen zur osteuropäischen Geschichte, Bd. 16), Berlin 1972, S. 363f.
Dekret des Rates der Volkskommissare über die Registrierung, Erfassung und Sicherung der im Besitz von Privatpersonen, Gesellschaften und Institutionen befindlichen Kunst- und Altertumsdenkmäler
5. Oktober 1918
Zum Zwecke der Erhaltung [und] Erforschung und um die breiten Massen der einfachen Bevölkerung möglichst vollständig mit den in Russland befindlichen Kunst- und Altertumsschätzen bekannt zu machen (i vozmozno bolee polnogo oznakomlenija sirokich narodnych mass naselenija s), bestimmt der Rat der Volkskommissare:
1. Es wird die erste staatliche Registrierung aller Monumental- und dinglichen Kunst- und Altertumsdenkmäler (vsech monumental’nych i veščevych pamjatnikov iskusstva i stariny), sowohl in Gestalt ganzer Sammlungen wie einzelner Gegenstände, durchgeführt, in wessen Besitz sich diese auch befinden.
2. Zu erfassen sind alle im Besitz von Gesellschaften, Institutionen und Einzelpersonen befindlichen Monumentaldenkmäler, Sammlungen von Kunst- und Altertumsgegenständen und Einzelstücke, die große wissenschaftliche, historische oder künstlerische Bedeutung haben.
3. Ohne Genehmigung des Kollegiums für Museumsangelegenheiten und den Schutz der Kunst- und Altertumsdenkmäler in Petersburg [!] und Moskau darf keinerlei Veräußerung (otčuždenie) oder Übertragung aus einem privaten oder gemeinschaftlichen Besitz (častnogo ili obščestvennogo vladenija) in einen anderen, keine Verlagerung, Reparatur, Ausbesserung oder Umbildung registrierter Monumentaldenkmäler, Sammlungen oder Einzelgegenstände der Kunst und des Altertums vorgenommen werden.
4. Den Besitzern registrierter Gegenstände oder Sammlungen wird Unterstützung bei deren Sicherung gewährt, es werden besondere Schutzbriefe (ochrannye gramoty) an sie ausgegeben.
5. Erfasste Monumentaldenkmäler, Sammlungen und Einzelstücke können zwangsweise enteignet oder den staatlichen [Denkmals-]Schutzorganen zur Aufbewahrung übergeben werden, wenn ihre Unversehrtheit durch mangelnde Sorgfalt der Besitzer oder infolge der Unmöglichkeit für die Besitzer, die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, oder auch im Falle fehlender Vertrautheit der Besitzer mit den Regeln der Aufbewahrung gefährdet ist.
6. Alle Institutionen sind im Falle der Requirierung oder Veräußerung von Monumentaldenkmälern, Sammlungen oder Einzelgegenständen der Kunst und des Altertums oder von Räumlichkeiten, in denen sich solche befinden, verpflichtet, die Kommission für den Schutz und die Registrierung der Kunst- und Altertumsdenkmäler unverzüglich davon zu benachrichtigen.
7. Die Arbeiten zur Registrierung und Feststellung von Denkmälern, die der Erfassung unterliegen, werden der Kommission für den Schutz und die Registrierung der Kunst- und Altertumsdenkmäler übertragen.
8. Die Besitzer von Monumentaldenkmälern, Sammlungen oder Einzelgegenständen der Kunst und des Altertums <Privatpersonen, Gesellschaften und Institutionen> sind verpflichtet, innerhalb eines Monats vom Tage der Veröffentlichung dieses Dekrets der Kommission für [Denkmals-]Schutz und [-]Registrierung in Petersburg [!] und Moskau und in der Provinz den Abteilungen für Volksbildung der Gouvernementssowjets der Arbeiter- und Bauerndeputierten eine allgemeine Mitteilung über die ihnen gehörenden Kunst- und Altertumsdenkmäler sowie ein vollständiges Inventarverzeichnis vorzulegen; falls die Vorlage vollständiger Verzeichnisse aus irgendeinem Grunde unmöglich ist, ist die Kommission davon zu unterrichten.
9. Die Bestimmung der Registrierung unterliegender und nach Ziffer 5 zur Verlagerung und Enteignung vorgesehener Denkmäler oder Sammlungen erfolgt durch Verordnung des Kollegiums für Museumsangelegenheiten und den Schutz der Kunst- und Altertumsdenkmäler beim Volkskommissariat für Volksaufklärung in Petersburg [!] und Moskau.
10. Die Kommission für den Schutz und die Registrierung der Kunst- und Altertumsdenkmäler ist berechtigt, unverzüglich alle Monumental- und dinglichen Denkmäler, sowohl in Gestalt ganzer Sammlungen als auch einzelner Gegenstände, provisorisch zu registrieren (brat’ na vremennyj učet).
11. Wer gegen dieses Dekret verstößt, wird mit der ganzen Strenge der revolutionären Gesetze bis zur Konfiskation seines gesamten Vermögens und Freiheitsentzug zur Verantwortung gezogen.
12. Registrierte Denkmäler, Sammlungen oder Einzelstücke, die ohne vorliegende Genehmigung an einen neuen privaten oder gemeinschaftlichen Besitzer veräußert worden sind, werden konfisziert.
13. Die Gültigkeit des vorliegenden Dekrets erstreckt sich nicht auf Kunstgegenstände, die sich im Besitz ihrer Urheber befinden.
Der Stellvertreter des Volkskommissars für Volksaufklärung: Mich. Pokrovskij
Der Geschäftsführer des Rates der Volkskommissare: Vl. Bonč-Bruevič
Literaturverweise
Waltraud Bayer, »Revolutionäre Beute: Von der Enteignung zum Verkauf«, in: Verkaufte Kultur. Die sowjetischen Kunst- und Antiquitätenexporte, 1919 – 1938, Waltraud Bayer (Hg.), Frankfurt a. M. [u.a.] 2001, S. 23.
Verena Krieger, Von der Ikone zur Utopie. Kunstkonzepte der russischen Avantgarde, Köln [u.a.] 1998, S. 84.
Hans-Juergen Drengenberg, Die sowjetische Politik auf dem Gebiet der bildenden Kunst. von 1917 bis 1934 (=Forschungen zur osteuropäischen Geschichte, Bd. 16), Berlin 1972, S. 301.