nach: Sr. k. k. Majestät Franz des Ersten politische Gesetze und Verordnungen für die Österreichischen, Böhmischen und Galizischen Erbländer. Auf allerhöchsten Befehl, und unter Aufsicht der höchsten Hofstellen herausgegeben. Sechs und vierzigster Band, welcher die Verordnungen vom 1. Januar bis letzten December 1818 enthält, Wien 1820, S. 269-271.
Bestimmungen über die Ausfuhr und den Verkehr mit Kunstwerken und Seltenheiten.
Seine Majestät haben mit höchster Entschließung vom 19. September und 23. November 1818, über die Ausfuhr und den Verkehr mit Kunstwerken und Seltenheiten folgende Bestimmungen zur genauesten Nachachtung festzusetzen geruhet:
1. Es sey von nun an in dem ganzen Umfange der Monarchie verbothen, Gemählde, Statuen, Antiken, Münz- und Kupferstich-Sammlungen, seltene Manuscripte, Codices und erste Drucke, überhaupt solche Kunst- und Litteratur-Gegenstände auszuführen, welche zum Ruhme und zur Zierde des Staates beytragen, und durch deren Veräußerung in der Masse der übrigen in der Monarchie vorhandenen Gegenstände dieser Art eine schwer zu ersetzende Lücke und ein wesentlicher Verlust entstehen würde.
2. Ein Versuch der Ausschwärzung solcher Kunstschätze werde mit der Confiscation des auszuführenden Gegenstandes, und eine wirklich Statt gehabte Ausfuhr mit der Erlegung des doppelten Werthbetrages des außer Landes gebrachten Kunstwerks bestraft werden.
3. Da es nie in der Absicht der Staatsverwaltung liegen könne, lebende Künstler in ihrem rechtmäßigen Gewerbe zu beschränken, ihnen die Mittel zu höherem Verdienste und Gewinne zu benehmen, und dem Kunstfleiße auf irgend eine Weise Fesseln anzulegen; so verstehe es sich von selbst, daß diese beschränkenden Verfügungen sich keineswegs auf Werke lebender Meister beschränken dürfen.
4. Um den Besitzern der mehr gedachten Gegenstände ein hinlängliches Feld offen zu lassen, mit ihrem Eigenthume zu verfügen, werde der freye Verkehr im Innern der Monarchie, und daher auch der Verkauf und die Ausfuhr derselben aus einer Provinz in die andere frey und ungehindert gestattet.
5. Die Entscheidung der Frage: ob ein oder der andere Kunst- und Litteratur-Gegenstand unter die Zahl derjenigen zu rechnen sey, deren Ausfuhr verbothen ist, stehe der Landesstelle nach Einhohlung des Gutachtens derjenigen Akademie der bildenden Künste oder Bibliothek-Direction zu, deren Wirkungskreis sich auf jene Provinz erstrecket.
6. Die früheren Verordnungen über diesen Gegenstand sind aufgehoben.
Hofkanzley-Decret vom 28. December 1818, an sämmtliche Länderstellen.
Kundgemacht in Nieder-Österreich und Böhmen, am 2.; in Illyrien, am 5.; in Mähren und Schlesien, am 11.; im Küstenlande, am 13. Februar 1819.
Notizen
In Mailand und Venedig wurden am 10. und 17. Februar 1819 wortwörtliche Übersetzungen des österreichischen Dekrets erlassen (Emiliani 2015, 137f.). Eine Modifizierung vom 03. April 1827 ergänzt das Dekret um ein Vorkaufsrecht.
Literaturverweise
Alfons Lhotsky, Die Geschichte der Sammlungen. Zweite Hälfte. Von Maria Theresia bis zum Ende der Monarchie (=Festschrift des Kunsthistorischen Museums zur Feier des Fünfzigjährigen Bestandes, Zweiter Teil), Wien 1941-45, S. 509.
Norbert Helfgott, Die Rechtsvorschriften für den Denkmalschutz. Denkmalschutzgesetz und Ausfuhrverbotsgesetz samt einschlägigen Verordnungen, sonstigen bezughabenden Gesetzen und internationalen Konventionen. eingehend kommentiert unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien sowie der Entscheidungen des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes, Wien 1979, S. 2.
Marlene Zykan, »Zum österreichischen Ausfuhrverbotsgesetz. Geschichte – Problematik – Wirkung«, in: Österreichische Zeitschrift für Kunst und Denkmalpflege, Bd. 38, H. 1 (1984), S. 1.
Walter Frodl, Idee und Verwirklichung: das Werden der staatlichen Denkmalpflege in Österreich, Wien 1988, S. 27f. u. 30.