nach: Staatsgesetzblatt für den Staat Deutschösterreich. Jahrgang 1919, Ausgegeben am 18. Jänner 1919, 13. Stück, Nr. 28, S. 55f.
Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsrates vom 19. Jänner 1919, betreffend das Verbot der Ausfuhr und der Veräußerung von Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung.
Auf Grund des Gesetzes vom 5. Dezember 1918, St. G. Bl. Nr. 90, betreffend das Verbot der Ausfuhr und der Veräußerung von Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung, wird verordnet, wie folgt:
§ 1.
(1) Über die Frage, ob einem Gegenstande geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung (§ 1 des Gesetzes) oder der Charakter eines Baudenkmales (§ 2 des Gesetzes) zukommt, entscheidet in zweifelhaften Fällen das Staatsdenkmalamt oder eines seiner von ihm hierzu bevollmächtigten Organe.
(2) Bei diesen Entscheidungen hat als Richtlinie zu dienen, daß es sich um den Schutz der im heimischen Besitze befindlichen Altertümer und Kunstgegenstände handelt, deren Erhaltung im Inlande (§ 1 des Gesetzes), beziehungsweise deren Belassung in gesichertem Besitze (§ 2 des Gesetzes) im Interesse der Allgemeinheit gelegen ist.
§ 2.
(1) Für die Erwirkung der ausnahmsweisen Bewilligung der Ausfuhr eines unter das Ausfuhrverbot fallenden Gegenstandes (§ 4 des Gesetzes) gelten die Bestimmungen der Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsamtes für Kriegs- und Übergangswirtschaft vom 1. Dezember 1918, St. G. Bl. Nr. 70, betreffend die Regelung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr über die Grenzen Deutschösterreichs, mit der Maßgabe, daß die unter Benützung der amtlich aufgelegten Formulare an die Zentralstelle für Ein-, Aus- und Durchfuhrbewilligungen unter Angabe des Wertes des Gegenstandes, unter Beibringung einer Beschreibung oder Abbildung desselben, allenfalls auch unter Vorlage des Gutachtens eines Organes des Staatsdenkmalamtes beim Staatsdenkmalamte in Wien, I., Am Hof Nr. 4, einzubringen sind.
(2) Das Staatsdenkmalamt hat im Falle der Verweigerung der Verweigerung der erbetenen Ausfuhrbewilligung den Einreicher und gleichzeitig die Zentralstelle für Ein-, Aus- und Durchfuhrbewilligungen zu verständigen. Im Zustimmungsfalle hat das Staatsdenkmalamt das Ansuchen, mit der zustimmenden denkmalbehördlichen Entscheidung versehen, an die genannte Zentralstelle zu leiten, welche, wenn sie ihrerseits gegen die Ausfuhr keine weitere Einwendung erhebt, hievon die Partei unter Berufung auf das mit dem Staatsdenkmalamte, beziehungsweise in den Fällen des § 4, Absatz 2, des Gesetzes mit dem Staatsamte für Unterricht gepflogene Einvernehmen zu verständigen hat.
(3) Bei der Ausfuhr im Postverkehr sind die vollständig ausgefüllten Postbegleitadressen mit den die Identität des Gegenstandes sichernden Angaben beim Staatsdenkmalamte einzubringen, welches mit denselben im Sinne der Anordnungen des vorstehenden Absatzes zu verfahren hat.
§ 3.
Um die ausnahmsweise Bewilligung zur Veräußerung eines unter das Veräußerungs- und Erwerbsverbot fallenden Gegenstandes (§ 4 des Gesetzes) hat der Besitzer unter Angabe des Wertes des Gegenstandes, unter Beibringung einer genauen Beschreibung oder Abbildung desselben, allenfalls auch unter Vorlage eines Gutachtens eines Organes des Staatsdenkmalamtes und unter Nachweis der Zustimmung des zuständigen Aufsichtsorganes beim Staatsdenkmalamte in Wien einzuschreiten.
Dinghofer m. p.
Sylvester m. p.
Renner m. p.
Pacher m.p.