nach: Staatsgesetzblatt für den Staat Deutschösterreich. Jahrgang 1918, Ausgegeben am 13. Dezember 1918, 20. Stück, Nr. 90, S. 128-129.
Gesetz vom 5. Dezember 1918, betreffend das Verbot der Ausfuhr und der Veräußerung von Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung.
Die Provisorische Nationalversammlung des Staates Deutschösterreich hat beschlossen:
§ 1.
Die Ausfuhr von Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung (Antiquitäten, Gemälde, Miniaturen, Zeichnungen und Werke der Graphik, Statuen, Reliefs, Medaillen und Münzen, Gobelins und andere ältere kunstgewerbliche Werke, archäologische und prähistorische Gegenstände, Archivalien, alte Handschriften und Drucke u. dgl.) ist verboten.
§ 2.
(1) Die Veräußerung und der Erwerb der Gegenstände der im § 1 bezeichneten Art und Baudenkmale, die sich im Eigentum oder im Besitze von Körperschaften des öffentlichen Rechtes, öffentlichen Anstalten oder Fonds oder von Stiftungen befinden, ist verboten.
(2) Das gleiche gilt bis zur Erlassung eines Gesetzes über die Krongüter und Familiengüter des ehemaligen kaiserlichen Hauses für die obbezeichneten Gegenstände, die sich im Eigentum oder Besitze des bisherigen Hofärars befinden.
(3) Die entgegen dieser Bestimmung abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind ungültig.
§ 3.
Die Werke lebender Künstler und solcher Künstler, seit deren Tod noch nicht 20 Jahre vergangen sind, sind von diesen Verboten ausgenommen.
§ 4.
(1) Ausnahme kann die Ausfuhr oder Veräußerung von Gegenständen der bezeichneten Art in rücksichtswürdigen Fällen vom Staatsdenkmalamte bewilligt werden.
(2) Gegen die Verweigerung dieser Bewilligung steht binnen vier Wochen die Beschwerde an das Staatsamt für Unterricht offen.
§ 5.
(1) Wer dem in diesem Gesetze enthaltenen Ausfuhrverbote zuwiderhandelt, wird nach dem Gefällsstrafgesetze bestraft. Neben der gesetzlichen Strafe ist stets auch der Verfall des Gegenstandes der strafbaren Handlung auszusprechen.
(2) Wer das in diesem Gesetze enthaltene Veräußerungsverbot- und Erwerbsverbot vorsätzlich übertritt oder nachträglich aus der Übertretung Vorteile zieht, wird von der politischen Bezirksbehörde mit Geld bis zum zweifachen Betrage des vom Staatsdenkmalamte zu bestimmenden Wertes oder des Erlöses oder mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft.
(3) Auch können die veräußerten Gegenstände für verfallen erklärt werden.
§ 6.
Die gemäß § 5 für verfallen erklärten Gegenstände und eingehenden Geldbeträge fallen dem Staatsschatze zu. Sie sind vom Staatsamt für öffentliche Kunstzwecke zu verwenden.
§ 7.
Dieses Gesetz, mit dessen Durchführung der Staatsrat betraut wird, tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit.
Notizen
Vollzugsanweisung am 10. Januar 1919.
Literaturverweise
Joachim Berndt, Internationaler Kulturgüterschutz. Abwanderungsschutz, Regelungen im innerstaatlichen Recht, im Europa- und Völkerrecht (=Völkerrecht Europarecht Staatsrecht, Bd. 22), Köln [u.a.] 1998, S. 64.
Maria Obenaus, Für die Nation gesichert?. Das “Verzeichnis der national wertvollen Kunstwerke”. Entstehung, Etablierung und Instrumentalisierung 1919-1945, Berlin/ Boston 2016, S. 79.