Österreich, 05.03.1812

nach: Sr. k. k. Majestät Franz des Ersten politische Gesetze und Verordnungen für die Österreichischen, Böhmischen und Galizischen Erbländer. Auf allerhöchsten Befehl, und unter Aufsicht der höchsten Hofstellen herausgegeben. Acht und dreyßigster Band, welcher die Verordnungen vom 1. Januar bis letzten Junius 1812 enthält, Wien 1813, S. 157-158.


Einsendung aufgefundener Alterthümer etc.

Vermöge der unter dem 24. Februar und 2. November 1776, dann 14. Februar 1782 erflossenen Verordnungen, besteht ohnehin die ausdrückliche Vorschrift: daß die von Zeit zu Zeit aufgefunden werdenden alten Münzen, von welcher Materie sie seyn mögen, jedes Mahl hierher eingesendet werden sollen um dergleichen Münzen, wenn sie noch nicht in dem k. k. Münz-Cabinette befindlich sind, gegen die Vergütung des innerlichen Werthes an dasselbe abgeben zu können; da sich jedoch mehrfältig Fälle ergeben, wo auch außer diesen alten Münzen noch andere Alterthümer und Denkmähler aufgefunden werden, welche zur Ausstellung in dem k. k. Münz- und Antiken-Cabinette geeignet sind: so wird denselben hiermit aufgetragen, das Erforderliche zu verfügen, und sich bey jeder Gelegenheit gegenwärtig zu halten, damit nicht nur in Gemäßigkeit der obgedachten Vorschriften noch fortan alle alten Münzen und Medaillen, sie mögen in Gold, Silber oder Kupfer bestehen, sondern in Zukunft auch alle andere aufgefunden werdende dergleichen Alterthümer und Denkmähler auf gleiche Art hierher eingesendet werden. Als solche müssen vorzüglich folgende angesehen werden: nämlich

  1. Statuen, Brustbilder und Köpfe aus Erz oder Stein.
  2. Kleinere Figuren oder sogenannte Götzenbilder von edlen oder unedlen Metallen, Steinen oder von Thon.
  3. Waffen, Gefäße, Lampen und Geräthe von Erz oder andern Stoffen.
  4. Erhobene oder tief geschnittene Steine.
  5. Steine mit halberhobener Arbeit (Bas-Reliefs.)
  6. Steine mit bloßen Aufschriften, und Grabmähler. Sollte es sich jedoch ergeben, daß eine Steinschrift oder ein Grabmahl von bedeutender Größe und Schwere aufgefunden würde, so ist vor derselben Einsendung ungesäumt eine vorläufige Anzeige mit einer kurzen Beschreibung oder Copie (Zeichnung) davon vorzulegen, um hier den literarischen oder artistischen Werth derselben beurtheilen zu können.

Für die also eingesendet werdenden Alterthümer und Denkmähler wird jederzeit nach der billigsten Schätzung und nach dem Maß des höheren oder minderen Grades ihrer Seltenheit der Werth ersetzt werden.

Hofkanzley-Decret vom 5. März 1812, an sämmtliche Länderstellen.

Kundgemacht in Steyermark und Kärnthen, am 1.; in Mähren und Schlesien, am 3. Aprill.


Notizen

Vgl. eine am 05. März 1812 in den Provinzen Venetien und der Lombardei bekannt gemachte italienische Übersetzung des Hofkanzleidekrets (Emiliani 2015, S. 114f.).


Literaturverweise

Stephan Karl/ Iris Koch/ Erika Pieler, »Revidierung der gesetzlichen Vorschriften zu archäologischen Funden und Schätzen in der österreichischen Monarchie zwischen 1834 und 1846. Mit einem Ausblick auf die heutige Situation«, in: Österreichische Zeitschrift für Kunst und Denkmalpflege, Bd. 71 (2017), S. 88 u. 90.

Joachim Berndt, Internationaler Kulturgüterschutz. Abwanderungsschutz, Regelungen im innerstaatlichen Recht, im Europa- und Völkerrecht (=Völkerrecht Europarecht Staatsrecht, Bd. 22), Köln [u.a.] 1998, S. 64.

Lyndel V. Prott/ Patrick J. O’Keefe, Law and the cultural heritage. Vol. 1: Discovery and excavation, Abingdon 1984, S. 37.