Österreich, 03.04.1827

nach: Sr. k. k. Majestät Franz des Ersten politische Gesetze und Verordnungen für sämmtliche Provinzen des Oesterreichischen Kaiserstaates, mit Ausnahme von Ungarn und Siebenbürgen. Auf allerhöchsten Befehl und unter Aufsicht der höchsten Hofstellen herausgegeben. Fünf und fünfzigster Band, welcher die Verordnungen vom 1. Januar bis letzten December 1827 enthält, Wien 1829, S. 71f.


Modificirung des Verbothes der Ausfuhr von Kunstwerken und Seltenheiten

Seine Majestät haben die vermöge höchster Entschließung vom 19. September und 23. October 1818 bestehenden Bestimmungen in Ansehung des Verbothes, ausgezeichnete Kunstwerke in das Ausland zu führen, mittelst einer unter dem 18. Februar an den Herrn Haus-, Hof- und Staatskanzler Fürsten von Metternich, als Curator der Wiener Akademie der bildenden Künste, herab gelangten höchsten Entschließung dahin zu modificieren geruhet: daß Jedermann, welcher solche Kunstwerke in das Ausland führen will, verpflichtet seyn soll, hiervon der k. k. Landesstelle die Anzeige zu machen, damit der Staatsverwaltung das Vorkaufsrecht vorbehalten werde.

Hofkanzley-Ministerial-Schreiben vom 3. April 1827, an sämmtliche Länder-Chefs, mit Ausnahme des Lombardisch-Venetianischen Königreiches.

Kundgemacht in Steyermak, am 16.; in Illyrien, am 26., in Böhmen, am 27., in Galizien, am 29. Aprill; in Mähren und Schlesien, am 4. May 1827.


Notizen

Modifizierung des Hofkanzleidekrets vom 28. Dezember 1818.


Literaturverweise

Norbert Helfgott, Die Rechtsvorschriften für den Denkmalschutz. Denkmalschutzgesetz und Ausfuhrverbotsgesetz samt einschlägigen Verordnungen, sonstigen bezughabenden Gesetzen und internationalen Konventionen. eingehend kommentiert unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien sowie der Entscheidungen des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes, Wien 1979, S. 1-11.