Königreich Griechenland, 10./22.05.1834

nach: Alexander Papageorgiou-Venetas, Städte und Landschaften in Griechenland zur Zeit König Ottos (1833 – 1862). Eine Periegese von Friedrich Stauffert (=Peleus. Studien zur Archäologie und Geschichte Griechenlands und Zyperns, Bd. 21), Mainz/ Ruhpolding 2008, S. 254-264.


Gesetz, die wissenschaftlichen und artistischen Sammlungen des Staates, ferner die Auffindung und Erhaltung der Alterthümer, sowie deren Benützung betreffend. Nauplia, 10/22 Mai 1834

OTTO von Gottes Gnaden König von Griechenland.
Wir haben nach Vernehmung Unseres Ministerrathes beschlossen und verordnen wie folgt:

 

I. ABSCHNITT
Von den wissenschaftlichen und Kunstsammlungen des Staates überhaupt

Art. 1. Zu Athen, als dem Sitze der Staatsregierung sowie der Academie der Wissenschaften, der Universität und der Academie der bildenden Künste, sollten folgende Centralanstalten errichtet werden:
1) Eine Central-Staatsbibliothek,
2) Ein Central-Staatsmuseum für die Antiquitäten,
3) Ein Münzcabinet,
4) Ein Naturaliencabinet,
5) Ein Cabinet der physikalischen und mathematischen Instrumente,
6) Ein chemisches Laboratorium mit dem nöthigen Apparate,
7) Ein anatomisches Theater,
8) Ein chirurgisches Cabinet,
9) Eine Modellsammlung,
10) Eine Gemäldesammlung,
11) Ein Kupferstichkabinet,
12) Ein astronomisches Observatorium,
13) Eine polytechnische Sammlung.

Art. 2. Auch am Sitze eines jeden Nomarchen sollen den Bedürfnissen einer jeden Nomarchie gemäß nach und nach Kreis-Bibliotheken, Museen und andere im Art 1. genannte Sammlungen zugelegt werden. Dasselbe kann am Sitze des Eparchen, oder auch in den einzelnen Gemeinden geschehen.

Art. 3. In der im Art 1 Nr. 1 erwähnten Centralbibliothek sollen alle kostbaren Manuscripte und Druckwerke, welche in einer Kirche, in einem Kloster, in einer Staatsbibliothek oder in einem andern öffentlichen Gebäude aufgefunden werden dürften aufgestellt und daher von dem Inhaber dahin abgeliefert werden.

Art. 4. Desgleichen soll von sämmtlichen in Griechenland gedruckten Büchern, Zeitschriften und Tagblättern ein Exemplar an die Centralbibliothek eingesendet werden, bei Strafe des zehnfachen Werthes der nicht eingesendeten Druckschriften gegen den zuwiederhandelnden Verfasser und Verleger.

Art. 5. Bei neuen Anschaffungen für die Centralbibliothek sollen alle Zweige der Literatur berücksichtigt, ganz vorzüglich aber auf das nächste Bedürfniß der Universität, der Academie der Wissenschaften und der bildenden Künste, der heiligen Synode, der verschiedenen Seminarien, sowie des öffentlichen Dienstes selbst, Rücksicht genommen werden.

Art. 6. Bei neuen Anschaffungen für die im Art. 2 genannten Kreis-, Bezirks- und Gemeindebibliotheken soll hauptsächlich das Bedürfniß der Gymnasien, ferner der hellenischen und Gemeindeschulen berücksichtigt werden.

Art. 7. In dem in Art. 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Centralmuseum und Münzcabinet soll das Seltenste und Ausgezeichnetste von den aufgefundenen Antiquitäten und Münzen aufgestellt und in demselben niedergelegt werden.

Art. 8. Bei Errichtung von Kreis-, Bezirks- und Gemeindemuseen soll hauptsächlich von der Ansicht ausgegangen werden, alles, was Localinteresse hat, an Ort und Stelle selbst zu erhalten und zu bewahren. Auch sollen, so viel als möglich, die in den Centralanstalten überflüssigen Doubletten von Münzen, Vasen und anderen Gegenständen, zur Vertheilung an diese Provinzial- und Gemeindeanstalten abgegeben werden.

Art. 9. Jede dieser Central-, Kreis-, Bezirks- und Gemeindesammlungen und Anstalten soll nach und nach eine besondere, ihrer Erhaltung und Vermehrung gewidmete, Dotation erhalten, und diese für jedes Jahr etatsmäßig festgesetzt, sowie über deren Verwendung jährlich Rechnung abgelegt werden. Ueber Art und Weise der Rechnungsablage ist gemeinschaftlich von den Staatsministerien des Innern und des Kirchen- und Schulwesens eine Instruction zu entwerfen und zur königlichen Bestätigung vorzulegen.

Art. 10. Diese Dotation ist festzusetzten:
1) für die Centralsammlungen und Anstalten aus der allgemeinen für das Kirchen und Schulwesen errichteten Casse durch die Staatsregierung;
2) für die Kreisanstalten aus Kreismittel durch den Kreisrath;
3) für die Bezirkssammlungen aus Bezirksmitteln durch den Bezirksrath;
4) für die Gemeindesammlungen aus Gemeindemitteln durch den Gemeinderath.

Art. 11. Die Staatsregierung behält sich vor, nach Bedürfniß in solchen Gemeinden, Bezirken und Kreisen, welche zu arm sind, um aus eigenen Mitteln dergleichen Kreis-, Bezirks und Gemeindeanstalten errichten und unterhalten zu können, solche Anstalten zu errichten und aus der allgemeinen, für das Kirchen- und Schulwesen errichteten Casse zu dotiren, oder wenigstens Dotationszuschüsse zu leisten.

Art. 12. Der Ankauf von wissenschaftlichen und artistischen Gegenständen geschieht auf Antrag oder nach Vernehmung des der Anstalt, für welche acquirirt werden soll, vorgesetzten Conservators:
1) bei Gemeindesammlungen, nach Vernehmung der Localcommission, durch den Bürgermeister:
2) bei Bezirkssammlungen, nach Vernehmung der Bezirkskommission, durch den Eparchen:
3) bei Kreissammlungen, nach Vernehmung der Kreiscommission, durch den Nomarchen:
4) bei Centralsammlungen nach Vernehmung der Centralcommission durch den Generalconservator

Art. 13. Beim Ankauf von für eine Centralsammlung bestimmten Gegenständen ist ausser den Erfordernissen des vorigen Art. 12 Nr. 4 noch die Genehmigung des Staatsministeriums des Kirchen- und Schulwesens einzuholen.

Art. 14. Solche wissenschaftliche und artistische Gegenstände sind unveräusserliches Staats-, Kreis-, Bezirks- und Gemeindegut. Die Veräusserung von Doubletten oder einzelnen unbrauchbar gewordenen Gegenständen jener Sammlungen zum Bezuge neuer Anschaffungen ist jedoch nicht ausgeschlossen.

Art. 15. Die im vorigen Artikel erlaubte Veräusserung kann nur nach Vernehmung der in Art. 12 erwähnten Conservatoren und Commissionen, im Falle des Art. 12 Nr. 1 vom Bürgermeister, im Falle desselben Artikels Nr. 2 von dem Eparchen, im Falle von Nr. 3 von dem Nomarchen, und im Falle Nr. 4 vom Staatsministerium des Kirchen- und Schulwesens verordnet werden.

Art. 16. Ueber jeder der in Art. 1 und 2 erwähnten Sammlungen sollen unter der Aufsicht der in Art. 29 genannten Commission durch den der Anstalt vorgesetzten Conservator vollständige Inventarien hergestellt, davon beglaubigte Abschriften an den Generalconservator eingesendet und diese im Archive des Staatsministeriums des Kirchen- und Schulwesens niedergelegt werden.

Art. 17. Was jedes Jahr zu diesen Sammlungen neu hinzukommt, muß fortsetzungsweise in den im vorigen Artikel genannten Inventarien nachgetragen und durch vidimirte Abschriften davon am Ende eines jeden Jahres an den Generaconservator zur Hinterlegung im Archive des erwähnten Staatsministeriums übersendet werden.

Art. 18. Die ununterbrochene wissenschaftliche und artistische Benutzung solcher Sammlungen steht jedermann frei, vor allem jedoch den Mitgliedern der Academie der Wissenschaften und der bildenden Künste, der Universität, der heiligen Synode, der verschiedenen Seminarien, ferner den Professoren und Lehrern an Gymnasien, hellenischen und anderen Schulen. Für das übrige Publicum sollen bestimmte Wochentage festgesetzt werden.

Art. 19. Ueber die Einrichtung und Anordnung dieser wissenschaftlichen und artistischen Sammlungen sowie über deren Benutzung sollen Instructionen entworfen und zur Königlichen Bestätigung vorgelegt werden.

 

II. ABSCHNITT
Von den Aufsichtsbehörden.

ERSTES CAPITEL
Von den Conservatoren

Art. 20. Zur Aufsicht und Bewahrung der wissenschaftlichen und artistischen Sammlungen des Staates sollen besonders, vom Könige zu ernennende Conservatoren angestellt und diese vorzugsweise genommen werden:
1) für die Centralanstalten aus der Reihe der Mitglieder der Academie der Wissenschaften und der bildenden Künste, der Universität, der Gymnasialprofessoren oder der ausgezeichnetsten Künstler;
2) für die Kreis-, Bezirks- und Gemeinde-Sammlungen aus der Reihe der Gymnasialprofessoren oder der Lehrer der hellenischen oder Gemeindeschulen.

Art. 21. Die Conservatoren erhalten in der Regel keinen Gehalt. Die Staatsregierung behält sich jedoch vor, denselben, wo es nöthig ist, auch ein Gehalt oder eine Gehaltszulage auszuwerfen. Diese sind sodann aus den nach Art. 9 bis 11 festgesetzten Dotationen zu bestreiten.

Art. 22. Der Geschäfts- und Wirkungskreis dieser Conservatoren wird durch eine zur Köngl. Bestätigung vorzulegende Instruction näher bestimmt und angeordnet. Hinsichtlich der bisherigen Conservatoren für den Peloponnes, das Festland und die Inseln bleibt es einstweilen bei den bisherigen Bestimmungen.

Art. 23. Sämmtliche Conservatoren stehen hinsichtlich des wissenschaftlichen und artistischen Theils direct unter dem General-Conservator. Sie haben an ihn zu berichten und erhalten von ihm Aufträge und Weisungen.

Art. 24. Ohne erhaltenen Urlaub darf sich kein Conservator von seiner Stelle entfernen. Zum Zweck von Inspectionsreisen kann der Generalconservator den Auftrag oder den nöthigen Urlaub ertheilen. Ausserdem bedarf der Conservator für eine achttägige Entfernung einen Urlaub vom Generalconservator, für sechs Wochen vom Staatsministerium des Kirchen- und Schulwesens, und für längere Zeit von dem Könige.

Art. 25. Zu gleicher Zeit mit dem zu ertheilenden Urlaub wird, nach Verschiedenheit der im vorigen Artikel angegebenen Fälle, der Generalconservator oder das genannte Staatsministerium oder der König selbst für die Zeit der Abwesenheit des Conservator und auf dessen Kosten einen Stellvertreter bestimmen.

Art. 26. Die Conservatoren sind berechtigt, sich an den Nomarchen, Eparchen und Bürgermeister direct zu wenden. Diese haben solchen Aufforderungen auf der Stelle zu entsprechen, oder über die etwa entgegenstehenden Gründe an die Oberen zu berichten und davon die auffordernden Conservatoren in Kenntniß zu setzen.

Art. 27. Vor dem Antritte ihres Amtes haben die Conservatoren in die Hände des Generalconservators folgenden Diensteid zu schwören: „Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam den Gesetzen und den auf die wissenschaftlichen und artistischen Sammlungen und das Antiquitätenwesen Bezug habenden Verordnung und Instructionen, sowie pünktliche Erfüllung aller mit meinem Amte übernommenen Pflichten“. Ueber den geleisteten Eid soll ein Protocoll aufgesetzt und im Archiv des Staatsministeriums des Kirchen- und Schulwesens hinterlegt werden.

Art. 28. Der Gehalt oder die Gehaltszulage ist regelmäßig am Ende eines jeden Monats aus den in Art. 10 und 11 erwähnten Dotationen auszubezahlen. Deren Bezug beginnt mit dem Tage der Eidesleistung.

 

ZWEITES CAPITEL
Von den wissenschaftlichen und artistischen Commissionen.

Art. 29. Es soll in jeder Gemeinde eine Localcommission, am Sitze eines jeden Eparchen eine Bezirks-, und am Sitze des Nomarchen eine Kreiscommission, sowie für die im Art. 1 erwähnten Centralsammlungen eine Centralcommission gebildet werden.

Art. 30. Die im Schulgesetz erwähnten Local-, Bezirks- und Kreisschulinspectionen sind mit den Functionen der im vorigen Artikel festgesetzten Local, Bezirks- und Kreiscommissionen beauftragt. Daher gelten von diesen Commissionen die Bestimmungen des Schulgesetzes Art. 34-36, 38-40 und 45-49.

Art. 31. Zu den Localcommissionen hat jeder Conservator in der Gemeinde, zu den Bezirks- und Kreiscommissionen aber die Conservatoren an den Bezirks- und Kreisanstalten, und zu sämmtlichen Commissionen im Reiche der Generaconservator Zutritt. Desgleichen hat zu jeder dieser Local-, Bezirks- und Kreiscommissionen Zutritt: der Vorstand des Gymnasiums, der hellenischen und der Volksschule des Ortes, wo die Commission ihren Sitz hat.

Art. 33. Ist einer der in Art. 31 und 32 erwähnten Professoren oder Lehrer, oder Conservatoren, oder der Generalconservator selbst zugegen, so haben sie gleiche Stimme mit den übrigen ‘ Mitgliedern der Commission.

Art. 34. Die Centralcommission besteht aus dem Generalconservator als Präsident, aus dem Conservator der Centralsammlungen, dann aus zwei Mitgliedern der Academie der Wissenschaften, aus zwei Mitgliedern der Academie der bildenden Künste, aus zwei Professoren der Universität, und aus noch zwei anderen wissenschaftlich gebildeten Männern am Sitze dieser Centralcommission. Die Ernennung dieser Individuen steht dem Staatsministerium des Kirchen- und Schulwesens zu, dasselbe wird jedoch vorher den Generalconservator vernehmen.

Art. 35. Die Ernennung der Mitglieder einer im Art, 34 erwähnten Centralcommission geschieht immer nur auf ein Jahr. Dieselben Mitglieder können aber auch für das folgende Jahr ernannt werden.

Art. 36. Dasselbe Individuum kann nicht zu gleicher Zeit Mitglied einer Central- und einer anderen Commission seyn. Daher hat dasselbe zwischen beiden zu wählen, wenn ihm zwei solche Stellen übertragen worden sind. Und es sollen ihm alle diese Stellen entzogen werden, wenn es sich nicht binnen 24 Stunden nach geschehener Aufforderung über die getroffene Wahl erklärt.

Art. 37. Kein Mitglied einer solchen Commission hat Anspruch auf ein Gehalt.

Art. 38. Jede Centralcommission ist berechtigt, sich aus ihrer eigenen Mitte einen Vizepräsidenten und einen Secretär zu wählen. Der Vizepräsident hat den Vorstand im Verhinderungsfalle zu vertreten. Der Seckretär soll alle Schreibarbeiten besorgen und die Protocolle nebst den übrigen Urkunden bewahren.

Art. 39. Diese Commissionen haben sich jeden Monat einmal zu versammeln. Sie können jedoch in dringenden Fällen noch öfter versammelt werden, auf Begehren eines Mitgliedes, oder eines Conservators oder des Generalconservators, oder vom Vorstand von Amtswegen.

Art. 40. Zur Gültigkeit eines Beschlusses gehört die Anwesenheit von wenigstens drei Mitgliedern den Vorstand mit eingerechnet. Bei Berathungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorstand eine entscheidende Stimme.

Art. 41. Ueber alle Berathungen ist ein Protocoll abzufassen, und darin der Inhalt der Verhandlungen nebst den gefaßten Beschlüssen kurz anzugeben. Die Protocolle sollen von allen anwesenden Mitgliedern die Berichte aber nur von dem Vorstande und Secretär allein unterzeichnet werden.

Art. 42. Vor dem Eintritte in ihr Amt haben die neuernannten Mitglieder einer Centralcommission folgenden Diensteid zu schwören: „Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam den Gesetzen, pünktliche Erfüllung aller mit der mir anvertrauten Stelle übernommenen Pflichten.“ Dieser Eid ist in die Hände des Generalconservators abzulegen. Ueber die geschehene Eidesleistung ist ein Protocoll abzufassen und dieses im Staatsministeriuum des Kirchen- und Schulwesens zu hinterlegen. Hinsichtlich der Eidesleistung der Local-, Bezirks- und Kreiscommissionen bleibt es nach Art. 30 bei den Bestimmungen des Volksschulgesetzes Art. 49.

Art. 43. Eine jede dieser Commissionen hat die Aufsicht über die ihr zunächst untergeordneten Gemeinde-, Bezirks-, Kreis- oder Centralsammlungen.

Art. 44. Insbesondere liegt es einer jeden Gemeinde-, Bezirks- und Kreiscommission ob, im Umfange ihrer Gemeinde, ihres Bezirks oder Kreises
1) für den Ankauf und Verkauf, oder für sonstige Veräusserungen von wissenschaftlichen und artistischen Gegenständen, nach Art. 12 bis 13 Sorge zu tragen;
2) die nach Art. 16 und 17 zu verfertigenden Inventarien zu überwachen;
3) für die Herbeischaffung der zur Unterhaltung der Gemeinde-, Bezirks-, Kreis- und Staatssammlungen und ihrer Conservatoren nöthigen Dotationen oder Dotationszuschüsse (Art. 9-11 und 12) Sorge zu tragen;
4) für die Herstellung und Unterhaltung der nöthigen Gebäude mitzuwirken.

Art. 45. Die Bezirks-, Kreis- und Centralcommissionen sind ausserdem berechtigt und verpflichtet, die Oberaufsicht über sämmtliche Conservatoren und Commissionen ihres Bezirkes, Kreises oder des ganzen Reiches zu führen.

Art. 46. Ueber die Amtsverrichtungen dieser Commissionen und deren Wirksamkeit sollen vom Staatsministerium des Kirchen- und Schulwesens Instructionen entworfen und zur Königlichen Genehmigung vorgelegt werden.

Art. 47. Ueber das Resultat ihrer Amtsthätigkeit, insbesondere auch über die wahrgenommenen Gebrechen oder nothwendigen Verbesserungen soll Bericht erstattet werden, von den Local-, Bezirks- und Kreiscommissionen an den Generalconservator, von der Centralcommission aber an das Staatsministerium des Kirchen- und Schulwesens. Diese Berichterstattung soll jedes Jahr wenigstens einmal statt haben, wenn keine spezielle Veranlassung vorhanden ist, dieses im Laufe des Jahres öfter zu thun.

 

DRITTES CAPITEL
Von dem General-Conservator.

Art. 48. Der Generalconservator steht unter der Leitung und Aufsicht des Staatsministeriums des Kirchen- und Schulwesens an der Spitze aller wissenschaftlichen und artistischen Sammlungen des Staates, der Kreise, Bezirke und Gemeinden, und der denselben vorgesetzten Conservatoren. Insbesondere ist dessen Sorgfalt, Aufsicht und Leitung das ganze Alterthumswesen des Reiches anvertraut, und ohne dessen Zustimmung kann weder von einem Conservator, noch von einer der im Art. 39 und 43 genannten Commissionen, auch von einer andern Verwaltungsstelle etwas im Bereiche des Alterthumswesens angeordnet oder vorgenommen werden, nach den nähern Bestimmungen der Art. 65 ff.

Art. 49. Derselbe hat namentlich
1) zum Zwecke der Oberaufsicht über die im vorigen Artikel genannten Sammlungen sowie über das gesammte Antiquitätenwesen des Reiches jedes Jahr wenigstens einmal eine Inspectionsreise zu machen;
2) die Disciplinargewalt über die Conservatoren, nach den näheren Bestimmungen der Art. 50 und 51;
3) die Oberaufsicht über die Conservatoren und die verschiedenen Commissionen, nach den Bestimmungen der Art. 23, 24 und 31ff.;
4) den Ankauf der für wissenschaftliche und artistische Centralsammlungen bestimmten Gegenstände, nach Vorschrift des Art. 12 Nr. 4 und Art. 13;
5) bei selbst wahrgenommenen, oder nach Art. 47, oder auf sonstige Weise in Erfahrung gebrachten Gebrechen, oder bei nothwendigen Verbesserungen, oder anderen anpassenden Anordnungen das Geeignete selbst zu verfügen, oder bei dem Staatsministerium des Kirchen- und Schulwesens in Auftrag zu bringen.

Art. 50. Die von dem Generalconservator gegen die Conservatoren zu verhängenden Disciplinarstrafen sind:
1) Verweis;
2) Geldbuße von einer bis zu zwanzig Drachmen.

Art. 51. Ueber jede Disciplinarstrafe ist immer eine schriftliche Urkunde abzufassen und vom Generalconservator zu unterzeichnen.
Von der Disciplinarverfügung findet keine Berufung statt, wohl aber soll alsbald davon Anzeige beim Staatsministerium des Kirchen- und Schulwesens gemacht werden.

Art. 52. Für die wichtigeren Gegenstände seines Geschäftskreises, welche der Generalconservator nicht selbst erledigen kann, ist derselbe dem Staatsministerium des Kirchen- und Schulwesens in der Art beigegeben, daß er in solchen Fällen als Referent zu betrachten ist. Derselbe hat demnach keine Berichte an das genannte Ministerium zu erstatten, sondern die Concepte zu den Ministerial-Entschließungen und Berichten gleich vorzuschlagen.

Art. 53. Der Generalconservator hat den Rang, Gehalt und die Uniform der Ministerialräthe. Ausserdem ist derselbe auch noch berechtigt, den Ersatz für Pferdegelder und sonstige Transportkosten bei seinen Inspectionsreisen in Anspruch zu nehmen.

Art. 54. Vor dem Antritte seines Amtes hat derselbe dem im Art. 27. Vorgeschriebenen Eid in die Hände des Staatssecretäts des Kirchen- und Schulwesen abzulegen. Ueber die geschehene Eidesleistung ist ein Protocoll abzufassen und im Archive des Staatsministeriums zu hinterlegen.

Art. 55. Das Gehalt beginnt, wenn im Ausstellungsdecret nicht anders verfügt worden ist, mit dem Tage der Leistung des Amtseides. Er soll in monatlichen Raten regelmäßig am Ende eines jeden Monats ausbezahlt werden.

 

VIERTES CAPITEL
Von der Aufsicht der Staatsregierung

Art. 56. Eine Oberaufsicht über sämmtliche im Art. 29 erwähnten Commissionen, über die Conservatoren, die wissenschaftlichen und artistischen Sammlungen des Staates, der Kreise, Bezirke und Gemeinden, und das gesammte Antiquitätenwesen insbesondere, steht auch den zuständigen Eparchen und Nomarchen sowie dem Staatsministerium des Kirchen- und Schulwesens zu.

Art. 57. Die Eparchen und Nomarchen sollen von Zeit zu Zeit dergleichen Sammlungen und Commissionen ihres Bezirkes oder Kreises inspiciren, und über den Befund die Eparchen an die Nomarchen, und diese an das Staatsministerium des Kirchen- und Schulwesens Bericht erstatten.

Art. 58. Das genannte Staatsministerium hat die oberste Leitung der wissenschaftlichen und artistischen Anstalten, sowie des Antiquitätenwesens, im Umfange des ganzen Reiches. Dasselbe ist insbesondere berechtigt
1) von den in Art. 23 und 47 erwähnten Berichten Einsicht zu nehmen und das Geeignete darüber zu verfügen;
2) Disciplinarstrafen gegen die Conservatoren zu verfügen.

Art. 59. Die von dem erwähnten Staatsministerium zu verhängenden Disciplinarstrafen sind:
1) Verweis;
2) Geldbuße von fünf bis einhundert Drachmen;
3) Suspensionen von 8 Tagen bis zu 6 Monaten mit oder ohne Gehaltsbeziehung. Ueber jede Disciplinarverfügung soll eine Urkunde abgefaßt und dieselbe von dem Staatssecretär des Kirchen- und Schulwesens unterschrieben werden.

Art. 60. Die Disciplinargewalt des genannten Staatsministeriums ist begründet, einerlei, ob der Generalconservator schon disciplinirt hat oder nicht.
Im ersten Falle kann das Ministerium die bereits verfügte Disciplinarstrafe verschärfen, mildern, oder ganz erlassen, oder auch im Falle der Freisprechung eine Strafe verhängen.

 

III. ABSCHNITT
Von dem Antiquitätenwesen insbesondere.

ERSTES CAPITEL
Von den Eigentumsrechten an Antiquitäten

Art. 61. Alle in Griechenland aufgefundenen Antiquitäten sind als von den hellenischen Vorfahren herkommend, als gemeinsames Nationalgut aller Hellenen zu betrachten.

Art. 62. Alle auf Staatsländereien, über oder unter der Erde, oder auf dem Meeresgrund, in Flüssen, öffentlichen Bächen, Seen oder Sümpfen befindlichen Ruinen oder Alterthümer, sie haben den Namen wie sie wollen, sind Eigenthum des Staates.

Art. 63. Privateigentum des Besitzers sind:
1) alle in Privatsammlungen oder sonst in Privatbesitz befindlichen Alterthümer;
2) alle auf Privatgründen, über oder unter der Erde befindlichen Ruinen, oder andere Alterthümer, vorbehaltlich der Bestimmungen des folgenden Art. 64.

Art. 64. An den auf Privatgründen über oder unter der Erde, in Mauern, unter Trümmern, oder auf sonstige Weise verborgenen, und seit der Wirksamkeit gegenwärtigen Gesetzes erst aufgefundenen Alterthümer, einerlei, ob dieselben zufällig oder durch absichtliches Nachgraben entdeckt worden sind, ist der Staat Eigenthümer zur Hälfte nach den näheren Bestimmungen des Art. 80.

 

ZWEITES CAPITEL
Von der Anzeige der vorhandenen oder aufgefundenen Antiquitäten.

Art. 65. Wer Antiquitäten durch Zufall, oder bei Ausgrabungen, beim Legen von Fundamenten, beim Abreißen von Häusern, beim Anlegen von Straßen, oder auf sonstige Weise findet, ist bei Strafe einer Geldbuße von ein bis fünfzig Drachmen verbunden:
1) binnen drei Tagen seinen Fund einem Conservator, oder dem Generalconservator, oder der Local-, Bezirks- oder Kreiscommission, oder dem Nomarchen, Eparchen, oder der Localbehörde anzuzeigen;
2) die aufgefundenen Gegenstände auf Begehren einem Conservator, oder dem Generalconservator, oder einer der im Art. 29 erwähnten Commissionen zur Einsicht vorzulegen, und denselben zu gestatten, eine Copie oder einen Abdruck davon nehmen, oder eine Zeichnung oder eine Abschrift davon machen zu lassen.

Art. 66. Die im Art. 65 erwähnte Verbindlichkeit zur Anzeige und zur Vorlage zu dem dort angegebenen Zweck, und die bei der daselbst festgesetzten Strafe haben
1) die Besitzer von Privatsammlungen, sowie die Privatbesitzer einzelner Antiquitäten;
2) die Vorsteher oder Verwalter einer Körperschaft, oder einer anderen öffentlichen Anstalt, die Geistlichen nicht ausgenommen, welche solche Sammlungen oder einzelne Antiquitäten besitzen. Sie haben jedoch zur Anzeige einen Termin von 2 Monaten vom Tage der Publication des gegenwärtigen Gesetzes.

Art. 67. Wenn im Falle des Art. 65 und 66 ganze Sammlungen vorhanden sind, oder der Fund oder Vorrath aus mehreren Stücken besteht, so ist mit der Anzeige ein Verzeichniß einzureichen, in welchem alle Gegenstände einzeln klar und deutlich beschrieben werden sollen. Fehlt dieses Verzeichniß, oder ist dasselbe unvollständig, so tritt die im Art. 63 bestimmte Strafe ein.

Art. 68. Von den nach der Bestimmung des vorigen Artikels eingereichten Verzeichnissen sind von den im Art. 65 Nr. 1 genannten Behörden zwei beglaubigte Abschriften zu machen. Eine Abschrift soll dem Inhaber der Antiquitäten zugestellt und die andere der Local- oder Bezirkscommission, in deren Gemeinde oder Bezirke die Antiquitäten sich befinden, deponirt, das Original aber nebst den sachdienlichen Bemerkungen an den Generalconservator eingesendet werden, welcher dasselbe im Archive des Staatsministeriums des Kirchen- und Schulwesens niederzulegen hat.

Art. 69. Wollen die im Art. 65 und 66 genannten Inhaber von Antiquitäten dieselben im Ganzen oder im Einzelnen veräussern, oder auch nur aus einer Gemeinde in die andere transportiren, so sind dieselben bei Strafe von 1-50 Drachmen verbunden, vor der Veräusserung oder Ortsveränderung einer der in Art. 65 Nr. 1 erwähnten Behörden die Anzeige zu machen, und derselben ein genaues Verzeichniß über die zu veräussernden oder wegzutransportirenden Gegenstände zu übergeben. Hiervon ist der Generalconservator unverzüglich in Kenntniß zu setzen und demselben dieses Verzeichniß mit den etwaigen Bemerkungen in Original zu übersenden.

Art. 70. Auch die neuen Inhaber sollen bei der im vorigen Artikel festgesetzten Strafe unter Beifügung eines genauen Verzeichnisses die daselbst vorgeschriebene Anzeige machen, und zwar binnen einer Frist von 7 Tagen seit dem Empfange solcher Gegenstände.

Art. 71. Wurden Antiquitäten mit Beschlag belegt, oder sollen dieselben aus irgend einem Grunde gerichtlich oder aussergerichtlich versteigert werden, so sind die mit der Beschlagnahme oder der Versteigerung beauftragten öffentlichen Beamten oder Diener bei Strafe von 25-100 Drachmen verbunden, unverzüglich die vorgeschriebenen Anzeigen zu machen und die vorgeschriebenen Verzeichnisse einzureichen.

Art. 72. Sämmtliche im Art. 29. genannten Commissionen haben die Aufsicht über die in ihren Gemeinden, Bezirken oder Kreisen befindlichen einzelnen Antiquitäten oder Antiquitätensammlungen, über die öffentlichen sowohl wie die Privatsammlungen. Sie sind berechtigt und verpflichtet, durch einen aus ihrer Mitte geordneten Commissär Einsicht von allen, sogar in Privathänden befindlichen, Antiquitäten zu nehmen, um die Richtigkeit der nach Art. 67-71 eingereichten Verzeichnisse zu verificiren, oder um selbst ein Verzeichniß darüber zu machen und dieses sodann nebst den sachdienlichen Bemerkungen dem Generalconservator einzusenden, oder auch, um zu constatiren, ob sich die in eingereichten Verzeichnissen genannten Individuen auch befinden.

Art. 73. Auch dem Generalconservator steht das im vorigen Artikel erwähnte Recht der Einsichtnahme und der Verfertigung eines Verzeichnisses zu.

Art. 74. Ausserdem ist das Staatsministerium des Kirchen- und Schulwesens berechtigt, einen Commissär abzuordnen, um bei sämmtlichen Inhabern von Antiquitätensammlungen, oder von einzelnen Antiquitäten, die im Art. 72 erwähnte Vertification vornehmen zu lassen.

Art. 75. Alle Gegenstände des Alterthums können ungehindert in das Königreich eingeführt werden. Um jedoch das Recht der freien Wiederausfuhr zu conserviren, muß binnen 8 Tagen nach der Ankunft solcher Alterthümer einer der in Art. 65 Nr.1 genannten Behörden die Anzeige gemacht werden, nach Vorschrift der Art. 67 und 68 ein genaues Verzeichnis verfertigt und dieses eingereicht werden.

 

DRITTES CAPITEL
Von dem Rechte der Verfügung über solche Gegenstände und dem Verkehr damit.

Art. 76. In Griechenland aufgefundene Antiquitäten dürfen ohne Autorisation der Staatsregierung auf keinerlei Weise und unter keinerlei Vorwand ins Ausland gebracht werden, bei der im Strafgesetzbuch Art. 702 angedrohten Strafe.

Art. 77. Die im vorigen Artikel erwähnte Autorisation ist auf den Antrag des Generalconservators von dem Staatsministerium des Kirchen- und Schulwesens zu ertheilen.
Sie soll nicht verweigert werden, wenn
1) die Central- und Provinzialmuseen Doubletten von derselben Art und Qualität besitzen;
2) der Gegenstand aus dem Auslande eingeführt, und bei dessen Einfuhr die im Art. 75 vorgeschriebenen Formalitäten beobachtet worden sind;
3) der Generalconservator die im Art. 9 erwähnte schriftliche Erklärung über die Unwichtigkeit des Gegenstandes angegeben hat.

Art. 78. Im Inlande ist die freie Verfügung über Antiquitäten, welche sich nach Art. 63 im Privateigentum befinden, insbesondere der freie Verkauf und Handel mit dergleichen Gegenständen erlaubt, vorbehaltlich der nach Art. 69 und 70 nothwendigen Anzeige.

Art. 79. Die in den Art. 69, 70 und 78 erwähnte Anzeige ist unnöthig, wenn der Generalconservator schriftlich erklärt, dass dergleichen Antiquitäten für den Staat weder nothwendig noch wichtig seyen. Eine solche Erklärung soll jedoch erst nach Besichtigung des Gegenstandes durch eine der in Art. 29 erwähnten Commissionen und des Generalconservators selbst, oder eines von ihm beauftragten Conservators abgegeben werden. Wird diese Vorschrift versäumt, so sollen auch die eingeführten Alterthümer als inländische betrachtet und nach Vorschrift des Art. 76 behandelt werden.

Art. 80. Wenn ein Private die auf seinem Privateigenthum nach Art. 64 erst aufgefundenen Antiquitäten veräussern will, so ist derselbe wegen des Miteigenthums des Staates zur Einhaltung nachfolgender Bestimmungen verbunden:
1) er hat die zu veräussernden Gegenstände zuerst dem Staate anzubieten und ihm das Vorkaufsrecht zu gestatten;
2) erst wenn er sich mit dem Staate nicht über die Verkaufssumme vereinigen kann, ist der Verkäufer berechtigt, den fraglichen Gegenstand an jeden Andern zu veräussern. In diesem Fall ist jedoch die Hälfte des Erlöses an den für das Staatsmuseum bestimmten Fond abzuliefern;
3) wenn der angebotene Gegenstand so unbedeutend ist, daß es der Staat seinem Interesse gemäß findet, nicht einmal ein Gebot darauf zu thun, oder wenn der Generalconservator die in Art. 79 erwähnte schriftliche Erklärung abgegeben hat, so wird dasselbe volles Eigenthum des Besitzers, und dieser kann ihn nun nach Belieben verschenken, vererben, verkaufen, oder auf sonstige Weise veräussern, ohne zur Abgabe einer Quote des Erlöses verbunden zu seyn.

Art. 81. Das im vorigen Artikel erwähnte Anerbieten an den Staat hat zu geschehen, entweder:
1) direct an den Generalconservator; oder
2) an einen Conservator; oder
3) an eine der in Art. 29 erwähnten Commissionen.
Im Falle 2 und 3 sind die Conservatoren oder Commissionen verbunden, unverzüglich dem Generalconservator Anzeige davon zu machen, und demselben ihre Ansicht wegen des Ankaufes der zu diesem Ende angebotenen Gegenstände vorzutragen.

Art. 82. Privatleute, welche Schenkungen von Alterthümern an den Staat zu machen geneigt sind, können selbst verfügen, welchem Museum sie ihr Geschenk bestimmen. Ihr Wille in dieser Hinsicht wird auch nach ihrem Tode bei Kraft bleiben. Solche Schenkungen sollen im Regierungsblatt bekannt gemacht, die Namen der Geber in die Verzeichnisse des Museums eingetragen, und, wo es thunlich ist, auch noch auf den geschenkten Gegenstand selbst bemerkt werden. Art. 83. Wer auf Staatsländereien gefundene oder ausgegrabene Antiquitäten (Art. 62), einerlei ob vor oder nach der zufolge des Art. 65 Nr.1 zu machenden Anzeige, verschenkt, verpfändet, verkauft oder auf sonstige Weise veräussert, ist nach Vorschrift des Strafgesetzbuches Art. 371 ff., 385 ff. oder 693 zu bestrafen.

Art. 84. Privatleute, welche einzelne hellenische Antiquitäten, oder ganze Sammlungen besitzen, oder auf deren Grundeigenthum sich solche befinden, sind nach Art. 64, 65 ff. und 80 als Inhaber von hellenischen Nationalgütern zu betrachten. Daher ist ihnen jede absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von solchen Alterthümem verboten.

Art. 85. Insbesondere ist es solchen Privatbesitzern verboten, ohne Erlaubniß:
1) alte Denkmäler, welche sich auf ihren Privatgründen befinden, oder welche in der Folge noch entdeckt werden, namentlich auch die Ueberreste alter Straßen, Bäder, Gräber u.s.g.m. auf irgend eine Weise zu zerstören oder zu beschädigen;
2) in einem Umkreise von einem viertels Myriameter um hellenische Denkmale Kalköfen anzulegen, damit nicht zur Zerstörung oder Beschädigung von Alterthümern Veranlassung und Gelegenheit gegeben werde;
3) in der Nähe von dergleichen Denkmälern solche Einrichtungen zu treffen, wodurch voraussichtlich Gefahr des Einsturzes solcher Antiquitäten entsteht;
4) von schon eingestürzten Denkmalen des Alterthums Steine zu nehmen;
5) von im Privatbesitz befindlichen Kirchen und Klöstern Antiquitäten, von welcher Art sie auch seien, wegzunehmen;
6) Gerüste an Gebäude des Alterthums zu machen oder zum Behufe des Abformens, Messens, Zeichnens oder irgend eines anderen Zweckes anzustellen;
7) die auf Privatgründen befindlichen, ganz oder theilweise erhaltenen Tempel und anderen althellenischen Gebäude, Gräber, Sarkophage und andere Gegenstände des Alterthums zu irgend einem ökonomischen Zweck, insbesondere zu Wohnungen, Fruchtbehältern, Viehställen, Viehtränken u. dgl. m. zu verwenden, auch wenn mit einem solchen Gebrauche keine unmittelbare Beschädigung oder Zerstörung verbunden seyn sollte.

Art. 86. Wenn ein Privater wahrnimmt, daß den auf seinem Grund und Boden befindlichen alten Denkmalen Gefahr des Einsturzes droht, so hat derselbe unverzüglich einer der in Art. 29 genannten Commissionen oder dem Conservator in der Gemeinde, im Bezirke oder Kreise, oder dem Generalconservator selbst davon Anzeige zu machen, damit zu deren Einhaltung unter der Leitung des Generalconservators die nöthigen Maßregeln getroffen werden können.

Art. 87. Wird in dem Falle, des vorigen Artikels von der Local- Bezirks- oder Kreiscommission begutachtet, und vom Generalconservator entschieden, daß solche alte Denkmale erhalten zu werden verdienen, so ist dem Privateigenthümer solcher Gegenstände von dem Eparchen oder Nomarchen ein Termin zur Vornahme der von ihm gemeinschaftlich mit dem Generalconservator zu bestimmenden Erhaltungsmaßregeln zu setzen.

Art. 88. Erklärt der Private, solche Maßregeln nicht ergreifen, oder sich die Leitung des Generalconservators nicht gefallen lassen zu wollen, oder läßt derselbe die ihm gegebene Frist fruchtlos verstreichen, so sind die Kosten zur Erhaltung aus der für das Kirchen- und Schulwesen gebildeten Casse zu bestreiten. Das Eigenthum an solchen alten Denkmalen fällt aber in diesem Falle an den Staat gegen Ersatz der Hälfte des Werthes, welcher nach Vorschrift des Art. 93 zu bestimmen ist.

Art. 89. Die im Art. 85 erwähnte Erlaubniß ist von dem nächsten Eparchen oder Nomarchen zu ertheilen. Sie wird begehrt:
1) bei dem Conservator, oder bei einer der in Art. 29 erwähnten Commissionen, welche sodann die eingereichte Bittschrift mittelst Bericht an den Eparchen oder Nomarchen einzuwenden hat; oder
2) direct bei dem Eparchen oder Nomarchen, welcher in diesem Falle vor Ertheilung der Erlaubniß den Conservator oder eine der in Art. 89 erwähnten Commissionen zu vermelden hat.

Art. 90. Wer die im Art. 81 bis 86 gegebenen Vorschriften übertritt, verfällt in eine Geldbuse von 5 bis 100 Drachmen. Von dieser Strafe sind auch öffentliche Beamte und Diener nicht ausgenommen, welche im Falle des Art. 85 ohne vom Eparchen oder Nomarchen ertheilte Erlaubniß dergleiche Handlungen gestatten.

Art. 91. Die ausgesprochene Geldbuse fällt nach Art. 501 des Strafgesetzbuches in der Regel in die Gemeindecasse. Sie soll jedoch zur Hälfte dem Denuncianten zugesprochen werden wenn ein solcher vorhanden ist.

Art. 92. Ausser der im Art. 90 bestimmten Geldbuse ist auch noch zu erkennen:
1) auf Restauration der beschädigten Antiquitäten unter der Leitung des Generalconservators; oder auf Zurückbringung des eigenmächtig entfernten Gegenstandes, beides auf Kosten des Thäters; oder
2) auf Ersatz des gestifteten Schadens, oder des Werthes der Sache, wenn die Restauration oder Zurückschaffung nicht mehr bewerkstelligt werden konnte, oder nicht bewerkstelligt werden wollte.

Art. 93. Der Betrag des zu ersetzenden Schadens oder Werthes soll durch zwei Experten bestimmt werden. Davon ist der Eine vom Besitzer der Antiquität, der Andere vom Generalconservator oder von einem vom Generalconservator zu bestimmenden Conservator zu ernennen. Können sich beide Experten nicht vereinigen, so hat die nächste der in Art. 29 erwähnten Commissionen einen Obmann zu bestimmen. Im letzten Falle entscheidet die Mehrheit der Stimmen.

Art. 94. Was im Art. 84-87, 89-93 von den Privateigenthümern selbst vorgeschrieben worden ist, gilt auch hinsichtlich der Pächter, Nutznießer und anderen Inhaber von Privatgründen. Im Falle des Art. 88 ist der Privateigenthümer selbst zur Ergreifung der Erhaltungsmaßregeln aufzufordern, und ihm zu diesem Ende ein Termin zu setzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieses Termins soll gegen ihn nach Vorschrift des Art. 88 eingeschritten werden.

Art. 95. Ausser der nach Art. 90-94 zu erkennenden Geldbuße und dem Ersätze, soll noch die absichtliche Zerstörung oder Entwendung von in fremdem Privateigenthum befindlichen Antiquitäten nach Vorschrift des Strafgesetzbuches Art. 371, 421 ff, 693 bestraft werden.

Art. 96. Wenn es bei der Bestimmung der Strafe auf den Werth des entwendeten oder unterschlagenen Gegenstandes, oder auf den Betrag der Beschädigung oder der Zerstörung ankommt, so ist zur Expertise immer der Generalconservator, oder ein von ihm zu bezeichnender Conservator beizuziehen.

Art. 97. Wer, wenn auch Pächter, Nutznießer oder sonstiger Inhaber von Staatseigentum, alte Bruchstücke von Kirchen, Klöstern oder anderen Antiquitäten wegnimmt, oder sonst gegen die in Art. 84-86 gegebenen Vorschriften handelt, soll nach Vorschrift der Art. 90-93 in Strafe und Schadenersatz verurtheilt werden, vorbehaltlich der weiteren Bestimmungen des Art 95. Hinsichtlich der zu ertheilenden Erlaubniß gelten die Bestimmungen der Art. 89 und 90.

Art. 98. Wer an Gebäuden, welche dem Alterthum angehören, Restaurationen vornimmt, ohne vorher einer der in Art. 29 genannten Commissionen, oder dem Generalconservator die Anzeige gemacht, und ohne vorher vom Generalconservator die nöthigen Weisungen hinsichtlich der Behandlung der Antiquitäten erhalten zu haben, soll nach Vorschrift der Art. 90-93 in Geldbuße, und zu gleicher Zeit zur Wiederherstellung der etwa beschädigten Antiquitäten auf eigene Kosten oder zu Schadenersatz verurtheilt werden.

Art. 99. Wer ohne Erlaubniß des Generalconservators dem Staate gehörige, in Sammlungen oder in anderen Gebäuden, oder im Freien befindlichen Antiquitäten abformt, soll nach Vorschrift der Art. 90 bis 93 bestraft und in Schadenersatz verurtheilt werden.

 

VIERTES CAPITEL
Von den Ausgrabungen insbesondere.

Art. 100. Ohne Erlaubniß soll Niemand, ohne alle Ausnahme, weder auf eigenem, noch auf fremden Grund und Boden Ausgrabungen nach Alterthümern vornehmen, bei Strafe von 25-200 Drachmen und der Beschlagnahme der gefundenen Gegenstände.

Art. 101. Die im vorigen Artikel erwähnte Strafe ist auch gegen öffentliche Beamte und Diener auszusprechen, welche ohne vorgängige Erlaubniß dergleichen Ausgrabungen zugeben.

Art. 102. Die im Art. 100 und 101 erwähnte Erlaubniß wird durch den nächsten Eparchen oder Nomarchen ertheilt, in der im Art. 89 bestimmten Art und Weise.

Art. 103. Die Erlaubniß zu Nachgrabungen soll nur denjenigen ertheilt werden, welche sie als die wahren Eigenthümer von Grund und Boden auszuweisen, oder die Einwilligung des Eigenthümers einzubringen vermögen.

Art. 104. Die nach Art. 89 und 102 einzureichende Bittschrift soll enthalten:
1) den im Art. 103 erwähnten Nachweis;
2) eine genaue Beschreibung der Lage des Bodens, auf welchem der Bittsteller die Ausgrabungen zu machen gedenkt;

Art. 105. Auf diese Bittschrift hin ist von der Commission, wo möglich unter Zuziehung des Conservators, der bezeichnete Ort zu besichtigen und zu untersuchen, und über das Resultat dem Eparchen oder Nomarchen Bericht zu erstatten. Hierauf wird nach Vorschrift des Art. 89 und 102 vom Eparchen oder Nomarchen die Erlaubniß entweder ertheilt oder abgeschlagen.

Art. 106. In demselben Rescript, in welchem die Erlaubniß zum Nachgraben ertheilt wird, sollen die Entfernungen der zu machenden Ausgrabungen von den öffentlichen Straßen und Gebäuden, den Wohnhäusern, Einfassungsmauern der Gärten und Felder, Wasserleitungen, Brunnen, Ueberreste der alten Denkmale und Begräbnißplätzen bestimmt werden.

Art. 107. Die Staatsregierung ist jeder Zeit berechtigt, bereits erlaubte und schon begonnene Ausgrabungen wieder zu schließen und zu untersagen, wenn dieselben für die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit gefährlich seyn sollten. Die Schließung ist bei dem nächsten Eparchen oder Nomarchen zu begehren und zu erlangen, kann jedoch von ihm auch von Amtswegen verordnet werden.

Art. 108. Hinsichtlich der Anzeige der aufgefundenen Antiquitäten und Verfügung darüber gelten die Bestimmungen der Art. 65-99.

Art. 109. Ueber die zweckmäßigste Art, dergleichen Ausgrabungen vorzunehmen, und die dabei zu führende Aufsicht sollen vom Staatsministerium des Kirchen- und Schulwesens Instructionen entworfen, und zur Königlichen Bestätigung vorgelegt werden.

 

FÜNFTES CAPITEL
Von den als Antiquitäten zu betrachtenden Gegenständen.

Art. 110. Ausser den Werken der Bildhauerei und Baukunst sind unter Alterthümer auch die Massen von gearbeitetem Marmor oder anderen Steinen, in welcher Form sie vorkommen mögen, begriffen. Ebenso Malereien, Mosaike, Gefäße, Waffen, Schmucksachen und andere Geräthschaften aus Metall oder gebrannter Erde, ferner geschnittene Steine, Münzen und Inschriften irgend einer Art. Sie sind sämmtlich dem gegenwärtigen Gesetze unterworfen.

Art. 111. Auch diejenigen Gegenstände, welche aus den frühem Zeiten der christlichen Kunst, nämlich aus dem so genannten Mittelalter herrühren, sind nicht ausgenommen von den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetztes.

 

Schlussartikel

Art. 112. Die im gegenwärtigen Gesetze angedrohten Strafen sind von der Zuständigkeit der Polizeigerichte, welche dabei nach Vorschrift des Gesetzbuches über das Strafverfahren einzuschreiten und zu verfahren haben.

Art. 113. Gegenwärtiges Gesetz tritt den 18 (30) Juni 1. J. in Wirksamkeit. Von demselben Tage an sind alle entgegenstehenden früheren Verordnungen und Gesetze aufgehoben.

Art. 114. Unser Staatsministerium des Kirchen- und Schulwesens ist mit dem Vollzuge und der Bekanntmachung beauftragt.

Nauplia den 10 (22) Mai 1834

Im Namen des Königs

Die Regentschaft
Graf v. Armansberg Prdt. v. Maurer v. Heideck

Die Staats-Secretäre
A. Maurocordatos Prdt., C.D. Schinas, N.G.Theocharis, J. Koletti, v. Lesuire.


Literaturverweise

Daphne Voudouri, »The legal protection of antiquities in Greece and national identity«, in: Ancient Monuments and Modern Identities. A Critical History of Archaeology in the 19th and 20th century Greece, Sofia Voutsaki u. Paul Cartledge (Hg.), Milton Park, Abingdon, Oxon/ New York 2017, S. 78ff.

Yannis Hamilakis, The nation and its ruins: antiquity, archaeology, and national imagination in Greece, Oxford 2009, S. 51ff.

Theodor Wiegand, Untergang und Wiedererstehen der Antiken Denkmäler, München 1913, S. 36.

A. von Wussow, Die Erhaltung der Denkmäler in den Kulturstaaten der Gegenwart. Anlagenband, Berlin 1885, S. 161ff.