Deutsches Reich (Weimarer Republik), 11.12.1919

nach: Reichs-Gesetzblatt Nr. 236 vom 11. Dezember 1919, Nr. 7170, S. 1962f.


Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 11. Dezember 1919.

Auf Grund des § 5 der Verordnung über die Ausfuhr von Kunstwerken vom 11. Dezember 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1961) bestimme ich folgendes:

§ 1
Die Eintragung eines Gegenstandes in das Verzeichnis der national wertvollen Kunstwerke erfolgt auf Vorschlag oder nach Anhörung der Regierung des Landes, in dem sich das Kunstwerk befindet. Mit der Eintragung wird die Ausfuhrbeschränkung wirksam. Sie ist den Beteiligten unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung soll in der Regel durch eingeschriebenen Brief erfolgen.
Eine Beschwerde gegen die Eintragung findet nicht statt.

§ 2
Die Regierungen der Länder betrauen von Amts wegen oder auf Ersuchen des Reichsministeriums des Innern Sachverständige mit der Ermittlung und Prüfung der für eine Eintragung in Betracht kommenden Kunstwerke. Dem Reichsministerium des Innern ist von dem Ergebnis der Ermittlung und der Prüfung Mitteilung zu machen. Sofern das Reichsministerium des Innern die Ermittlung und Prüfung veranlaßt hat, trägt es die Kosten.

§ 3
Jeder Besitzer von Kunstwerken hat sie den mit einem Ausweis der Landeszentralbehörde versehenen Sachverständigen auf Verlangen zu zeigen, die Prüfung zu gestatten und die hierfür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 4
Werden eingetragene Kunstwerke veräußert oder an einen anderen Aufbewahrungsort gebracht oder geraten sie in Verlust, so hat der bisherige Besitzer unverzüglich dem Reichsministerium des Innern hiervon, gegebenenfalls unter Angabe des neuen Besitzers und Aufbewahrungsortes, Mitteilung zu machen.
Zur Erstattung der Mitteilung ist neben dem alten der neue Besitzer verpflichtet.

§ 5
Wird die Erlaubnis zur Ausfuhr eines eingetragenen Kunstwerkes nachgesucht, so hat der Besitzer das Kunstwerk dem Prüfungsausschusse des Reichsministeriums des Innern (§ 3 der Verordnung) vorzuführen oder seine Besichtigung an Ort und Stelle durch den Ausschuß oder seine Beauftragung zu gestatten.

Berlin, den 11. Dezember 1919
Der Reichsminister des Innern Koch