nach: Reichs-Gesetzblatt Nr. 236 vom 11. Dezember 1919, Nr. 7169, S. 1961f.
Verordnung über die Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 11. Dezember 1919.
Auf Grund des Gesetzes über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Übergangswirtschaft vom 17. April 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 394) wird unter Zustimmung des Reichsrats und der Kommission der Nationalversammlung folgendes angeordnet:
§ 1
Die Ausfuhr eines Kunstwerkes bedarf der Genehmigung, sobald es in das Verzeichnis der Werke eingetragen ist, deren Verbringung in das Ausland einen wesentlichen Verlust für den nationalen Kunstbesitz bedeuten würde.
§ 2
Das Verzeichnis wird vom Reichsminister des Innern geführt und die Eintragung den Beteiligten bekanntgegeben.
Die Eintragung muß erfolgen, wenn eine Landeszentralbehörde sie verlangt.
§ 3
Über die Genehmigung zur Ausfuhr entscheidet der Reichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung.
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein vom Reichsminister des Innern zu ernennender Ausschuß ihr zustimmt. Der Ausschuß besteht aus drei Mitgliedern, von denen eins auf Vorschlag des Reichsbankdirektoriums, ein weiteres aus den Kreisen der Kunstsachverständigen auf Vorschlag der Landeszentralbehörde, in deren Gebiet sich das Kunstwerk bei Inkrafttreten dieser Verordnung befindet, ernannt wird.
Der Ausschuß darf seine Zustimmung nur erteilen, wenn der materielle Gewinn des Reichs den Verlust des Kunstwerkes rechtfertigt.
§ 4
Die Genehmigung kann an Bedingungen geknüpft werden. Auf Antrag der Reichsbank ist sie an die Bedingung zu knüpfen, daß der Kaufpreis in ausländischer Valuta berichtigt und der Reichsbank das durch den Verkauf entstandene ausländische Guthaben zwecks Verwertung zur Verfügung gestellt wird.
§ 5
Der Reichsminister des Innern ist ermächtigt, zur Aufstellung des Verzeichnisses und zur sonstigen Durchführung dieser Verordnung Bestimmungen über die Besichtigung von Kunstwerken sowie über Besitz- und Ortsveränderungen eingetragener Werke zu erlassen.
§ 6
Wer es unternimmt, ein eingetragenes Kunstwerk ohne Genehmigung auszuführen oder den auf Grund des § 4 gestellten Bedingungen entgegenzuhandeln, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zur dreifachen Höhe des Wertes des Kunstwerkes, auf das sich die strafbare Handlung bezieht, oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung des Kunstwerkes erkannt werden, ohne Unterschied, ob es dem Täter gehört oder nicht. Ist die Verfolgung oder die Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.
Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund des § 5 erlassenen Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark oder mit Haft bestraft.
§ 7
Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten eines Reichsgesetzes auf Grund des Artikel 150 Abs. 2 der Reichsverfassung, längstens bis zum 31. Dezember 1925.
Berlin, den 11. Dezember 1919.
Die Reichsregierung
Bauer
Notizen
Ausführungsbestimmungen vom 11. Dezember 1919.
Literaturverweise
Maria Obenaus, Für die Nation gesichert?. Das “Verzeichnis der national wertvollen Kunstwerke”. Entstehung, Etablierung und Instrumentalisierung 1919-1945, Berlin/ Boston 2016.
Thilo Franke, Die Nationalität von Kunstwerken, Berlin 2012, S. 35.
Marc Weber, Unveräußerliches Kulturgut im nationalen und internationalen Rechtsverkehr (=Schriften zum Kulturgüterschutz. Cultural Property Studies), Berlin 2002, S. 257.