Bosnien und Herzegowina (Österreichisch-Ungarische Verwaltung), 27.06.1892

nach: Gesetz- und Verordnungsblatt für Bosnien und die Hercegovina. Jahrgang 1892, Stück XII. Ausgegeben und versendet 1. Juli 1892, S. 256-258.


Verordnung

der Landesregierung für Bosnien und die Hercegovina vom 27. Juni 1892,

Z. 50.243/I.,

betreffend die Erhaltung historischer Denkmäler und das Verfahren mit Alterthümern sowie mit sonstigen historischen oder culturgeschichtlich wichtigen Objecten.

(Genehmigt mit Allerhöchster Entschliessung vom 22. Mai 1892.)

Von der Absicht geleitet, Objecte, welche wissenschaftlichen Werth für die Geschichte im Allgemeinen und diejenige Bosniens und der Hercegovina im Besonderen aufweisen, ferner alle Gegenstände, welche eine künstlerische Bedeutung haben oder vom culturhistorischen Standpunkte aus Interesse besitzen, im Lande zu Zwecken wissenschaftlicher und künstlerischer Forschung und Beobachtung zu erhalten und vor Verunstaltung, Beschädigung, Verschleppung oder Vernichtung zu bewahren, findet die Landesregierung Nachstehendes zu verordnen:

[257] Alle Objecte, welche einen historischen, culturgeschichtlichen oder künstlerischen Werth repräsentiren, stehen, wenn sie sich auch im privaten Besitze befinden, insoweit unter der Aufsicht der Landesregierung, als es in dieser Verordnung ausdrücklich angeordnet wird.

Derartige Objecte sind bewegliche oder unbewegliche Sachen und gehören hierher:

Objecte aus Holz, Stein, Bein, Eisen, Bronze, Gold, Silber, Leinwand, Seide etc., ferner Kirchen Džamien, Brunnen, Brücken, Burgen und Burgruinen, Sarkophage, Grab- und Inschriftsteine, Säulen etc.

Unbewegliche Sachen der obigen Kategorie, ferner Inschrift- und Grabsteine, Brunneneinfassungen, Säulen, Bildwerke aller Art, Mauern, Grundsteine, Grabmäler etc. stehen directe unter Aufsicht der politischen Behörden. Ihre Entfernung, Abtragung oder Veränderung ist verboten; ebenso ihre Uebertragung auf einen anderen Ort.

Wenn besondere Rücksichten dafür sprechen, kann die politische Behörde die Bewilligung hiezu ausnahmsweise ertheilen; eine eigenmächtige derartige Veranlassung ist aber straffällig, wenn damit eine wesentliche Beschädigung des betreffenden Objectes verbunden ist.

Behufs Anstellung wissenschaftlicher Forschungen und Untersuchungen von Gebäuden und sonstigen Unbeweglichkeiten, Grabstätten, Tumuli, Höhlen etc., ebenso zur Vornahme von Nachgrabungen aller Art, kann nur die Landesregierung eine besondere Bewilligung ertheilen.

Wird eine solche Bewilligung für derartige Untersuchungen oder Nachgrabungen ertheilt, so darf der Eigentümer des betreffenden Objectes sich der Vornahme solcher Arbeiten nicht widersetzen, dagegen gebührt ihm, falls ein Schade für ihn daraus entsteht, der Ersatz desselben.

Die Ausfuhr der in die genannte Kategorie gehörigen beweglichen Objecte aus Bosnien und Hercegovina ist verboten, der privatrechtliche Verkehr mit denselben im Lande, jedoch mit der Beschränkung gestattet, dass der Landesregierung ein Vorkaufsrecht, welches unten näher präcisirt ist, zusteht.

Die Landesregierung kann ausnahmsweise die Ausfuhr solcher Objecte, durch Ausstellung eigener Ausfuhrscertificate, gestatten.

Wer ein Object der oben bezeichneten Art besitzt oder auffindet, ist gehalten, dasselbe der politischen Behörde anzumelden und über Verlangen vorzuweisen, diese hat hierüber der Landesregierung die Anzeige zu erstatten.

Will Jemand derartige Objecte verkaufen, so hat er dies gleichfalls der politischen Behörde unter Angabe des geforderten Kaufpreises anzuzeigen.

Die Landesregierung entscheidet hierauf, ob sie den geforderten Preis zu zahlen bereit ist, oder nicht. Kommt mit dem Eigenthümer des Objectes eine Einigung nicht zustande, so ist der letztere berechtigt, dasselbe anderweitig, aber nur in Bosnien und Hercegovina, zu veräussern; jedoch steht der Landesregierung jederzeit das Recht zu, das Object für den Preis zu erwerben, den ein anderer Käufer nachweisbarer Weise dafür zu zahlen bereit wäre.

Der Auffinder von besonders wichtigen und interessanten Alterthümern aller Art erhält von der Landesregierung eine Prämie in Geld, ohne dass dadurch die Frage des Eigenthumsrechtes auf das Object alterirt wird. Die Landesregierung entscheidet selbständig in jedem einzelnen Falle, ob eine Prämie zuerkannt werden soll, eventuell in welcher Höhe.

Uebertretungen der vorstehenden Vorschriften, insbesondere des Ausfuhrverbotes, werden mit einer Geldstrafe von 5—500. fl. bestraft. Die Verhandlung und die Fällung der Erkenntnisse obliegt den politischen Behörden I. Instanz; gegen dieselben steht der Recurs an die Kreisbehörde binnen 14 Tagen und das Beschwerderecht an die Landesregierung offen.

[258] Die politischen Behörden sind gehalten, der Auffindung der hier bezeichneten Objecte, deren Erhaltung und Schonung, die volle Aufmerksamkeit zuzuwenden, der Landesregierung alle bemerkenswerthen Wahrnehmungen, insbesondere die Auffindung bisher unbekannt gebliebener derartiger Objecte sofort anzuzeigen, die Verhandlungen mit den Eigenthümern zu führen, die vorgezeigten kleineren und leicht transportablen Objecte, wenn nöthig, der Landesregierung zur Ansicht zu senden und bei dem Verkehr mit den betreffenden Eigenthümern oder Findern Alles aufzuwenden, dass diesen Personen Zeitverlust oder sonstige Nachtheile erspart bleiben, und dass das Vertrauen in die Behörde und die Vorliebe für Aufsuchen und Nachforschen nach derartigen Gegenständen geweckt und bestärkt werden.


Notizen

Transkription des Gesetzestextes in kroatischer Sprache bei Kapidžič 1973, S. 548.


Literaturverweise

Hamdija Kapidžič, Wissenschaftliche Anstalten in Bosnien und der Hercegovina während der Österreichisch-Ungarischen Verwaltung/ Naučne ustanove u Bosni i Hercegovini za vrijeme austrougarske uprave (=Quellen zur Forschung der Politischen, Kulturellen und Sozial-Ökonomischen Fragen aus der Vergangenheit Bosniens und der Hercegovina (XIX-XX Jh.)/ Građa za proučavanje političkih, kulturnih i socijalno-ekonomskih pitanja iz prošlosti Bosne i Hercegovine (XIX i XX Vijek), Bd. 6, Sarajevo 1973, S. 548.

Constantin Hörmann, »Eine Verordnung zum Schutze der Alterthümer in Bosnien und der Hercegovina«, in: Wissenschaftliche Mittheilungen aus Bosnien und der Hercegovina. Herausgegeben vom Bosnisch-Hercegovinischen Landesmuseum in Sarajweo, Bd. 1, Wien 1893, S. 337f.

Paul Clemen, Die Denkmalpflege in Frankreich, Berlin 1898, S. 34.