Einleitung

Luca Frepoli

Dieser Artikel begleitet die Quellensammlung Translocations. Legislation. Diese besteht aus über 50 transkribierten und hier erstmals zusammenhängend vorgestellten Rechtstexten, die jeweils die Bewegung von Kulturgütern reglementieren. Sie stammen aus verschiedenen nationalen Gesetzgebungen vom 17. bis zum 20. Jahrhundert. In enger Bezugnahme auf diese Quellentexte erörtert der Artikel in fünf Kapiteln grundlegende Fragen zu
(1) den Motivationen der Gesetze,
(2) der darin vorgebrachten Rhetorik,
(3) den verschiedenen Definitionsmethoden für die schützenswerten Gegenstände,
(4) den unterschiedlichen Schutzmaßnahmen sowie zuletzt
(5) der Wirksamkeit der Maßnahmen.

Zur Einleitung werden diese Leitfragen am Beispiel eines der hier versammelten Rechtstexte aufgeworfen.

 

Zur Einleitung: Die ägyptische Antikenverordnung von 1835

Wohl locken die bemerkenswerten Gebäude und bewundernswerten Denkmäler der Kunst und des Altertums […] beständig viele europäische Reisende in diese Gegenden. Doch muss man einig darüber sein, dass deren Interesse und leidenschaftliche Erforschung aller Gegenstände, die sie als Altertümer bezeichnen, für die antiken Denkmäler Ägyptens eine wahre Verwüstung zur Folge gehabt hat. So ist die Lage der Dinge bis heute, so dass wir aus gutem Grund befürchten können, alle diese Denkmäler – den Stolz der vergangenen Jahrhunderte – bald vom ägyptischen Boden verschwinden zu sehen, mitsamt ihrer Statuen und all den darin enthaltenen Kostbarkeiten, bis zum letzten Stück, um fremde Gegenden zu bereichern.

Diese düstere Bestandsaufnahme eröffnet die am 15. August 1835 von Mohammed Ali Pascha (1770–1849), dem Gouverneur der Osmanischen Provinz Ägypten, erlassene zweite[1] ägyptische Antikenverordnung. Der Text, dessen Autor unbekannt ist, erschien auf Osmanisch und Arabisch im staatlichen Publikationsorgan, dem Moniteur égyptien (No. 592)[2], und ist in zwei leicht voneinander abweichenden französischen Übersetzungen überliefert.[3] Durch diese Übersetzungen – und durch die offizielle Bekanntmachung derselben an die europäischen Konsuln und Diplomaten[4] – ist die Verordnung auch an die oben genannten europäischen Touristen und Forscher adressiert, die als Urheber für Zerstörung und Abwanderung der altägyptischen Denkmäler ausgemacht werden. Im weiteren Verlauf verweist der Text auf die Kulturgüterschutzmaßnahmen in den Zielländern jener Abwanderung. So sei »bekannt, dass die Europäer […] die Ausfuhr ähnlicher Gegenstände aus ihren Ländern in keiner Weise zulassen«. Implizit wird den Europäern also eine Doppelmoral unterstellt: Während sie in ihren eigenen Ländern die Ausfuhr von Kulturgütern gesetzlich verbieten, stellen sie in Ägypten die treibende Kraft dieses Phänomens dar.[5]

Einmal in Europa, darauf weist der Text ausdrücklich hin, werden »diese Skulpturen, verzierten Steine und alle ähnlichen Gegenstände in Gebäuden, die eigens für diesen Zweck geschmückt und bestimmt sind« – das heißt: in Museen – »gesammelt und geordnet, den Augen des Publikums aller Nationen präsentiert, und tragen wirkmächtig zum Ruhm des Landes bei, das sie besitzt.« Die Gründung eines eigenen Museums erscheint hier, genau wie ein Ausfuhrverbot, als eine Maßnahme, um der massenhaften Abwanderung von Kulturgütern aus dem Staatsgebiet entgegenzuwirken.

Der wiederholte Bezug auf den europäischen Umgang mit Kulturgütern zeichnet die ägyptische Verordnung nicht nur in rhetorischer, sondern auch in inhaltlicher Hinsicht aus. Um zum zeitgenössischen Stand der Kulturgüterschutzgesetzgebung aufzuschließen, verkündet die ägyptische Antikenverordnung an prominenter Stelle folgende Maßnahmen: Ein Ausfuhrverbot (§ 1), die Gründung eines Museums nach europäischem Vorbild (§ 2) und ein Verbot der Abtragung von Fragmenten an den antiken Gebäuden (§ 3).

Die ägyptischen Gesetzgeber konnten bei dem Entwurf der Verordnung auf eine Vielzahl an Vorbildern aus dem 19. Jahrhundert zurückgreifen: 1818 erklärt das Kaisertum Österreich die Ausfuhr von »Kunst- und Litteratur-Gegenstände[n][…], welche zum Ruhme und zur Zierde des Staates beytragen« für genehmigungspflichtig. Der Kirchenstaat erlässt 1820 mit der Lex Pacca ein umfangreiches Antikengesetz, das neben der Ausfuhr auch das Grabungsrecht und den Schutz unbeweglicher Denkmäler regelt. Nur ein Jahr vor dem ägyptischen Dekret erscheint das am 10. Mai 1834 unter König Otto von Griechenland, einem bayerischen Prinzen, erlassene Gesetz, die wissenschaftlichen und artistischen Sammlungen des Staates, ferner die Auffindung und Erhaltung der Alterthümer, sowie deren Benützung betreffend. Dieses mit 114 Paragraphen bis dahin umfangreichste Antikengesetz sieht zusätzlich zu den oben genannten Maßnahmen auch die Gründung von Bibliotheken und anderen kulturellen Institutionen vor.

Obwohl mit 14 Paragraphen deutlich kürzer als die genannten Vorbilder, deckt die ägyptische Antikenverordnung beinahe die gleiche, sehr große Bandbreite an Maßnahmen ab: Neben dem Schutz beweglicher Kulturgüter durch das Ausfuhrverbot (§§ 4 u. 5) werden unbewegliche Denkmäler vor Abtragung und Ausgrabung geschützt, sogar deren Bewachung durch bewaffnete Kräfte ist vorgesehen (§ 3). Zusätzlich soll im Südflügel des Dolmetscherkollegs im kairener Stadtteil Ezbekiya ein provisorisches Museum »gebaut nach der Art derjenigen Europas« eingerichtet werden (§§ 6-11).[6]

Im Unterschied zu den rhetorischen und inhaltlichen Aspekten der Verordnung lässt sich die Frage nach der Wirksamkeit der beschlossenen Maßnahmen nur durch Rückgriff auf anderweitige Quellen untersuchen. Ein für die Einrichtung des ägyptischen Museums zuständiger Rat hält im November 1835 eine Auseinandersetzung des zuständigen Sonderinspektors mit einheimischen Antikenhändlern und europäischen Konsuln fest; demnach hätten erstere weiter Handel mit Europäern betrieben und letztere trotz der Verordnung weiterhin Ausgrabungen vornehmen lassen. In dem betreffenden Schreiben werden zusätzlich strenge Strafen für Einwohner festgesetzt, die Antiquitäten an Ausländer verkaufen, und auch die Zollstellen des Landes sollen wiederholt auf die Verordnung vom 15. August 1835 hingewiesen werden.[7] Trotz dieser Vorkehrungen deuten Berichte europäischer Archäologen in den 1840er Jahren auf eine weiterhin geringe Wirksamkeit der Verordnung hin: »While the impediments raised against the removal of antiquities from Egypt do an injury to the world, Egypt is not a gainer. The excavations are made without knowledge or energy, the Pasha is cheated by those who work, and no one there takes any interest in a museum«, resümierte 1843 der britische Ägyptologe John Gardner Wilkinson (1797–1875) in Bezug auf das mit vergleichsweise minderwertigen Objekten ausgestattete und nie über einen Saal hinausgewachsene Ezbekija-Museum in Kairo.[8]

Die ägyptische Verordnung von 1835 erfährt keine Novellierung. Erst im Zuge der 1869 und 1874 für das gesamte Osmanische Reich erlassenen Antikengesetze tritt mit dem Dekret vom 19. Mai 1880 zum Verbot der Ausfuhr von Antiken ein neues Ausfuhrverbot für ägyptische Antiken in Kraft.

 

Ziele und Motivationen der Gesetze

Am Beispiel der ägyptischen Antikenverordnung von 1835 ist deutlich geworden, dass Kulturgüterschutzgesetze eine Vielzahl von unterschiedlichen Maßnahmen für bewegliche, wie für unbewegliche Kulturgüter bereithalten und dass die Regelungen zum Export von Kulturgütern nur eine dieser Maßnahmen darstellen. Die Ziele von gesetzlichem Kulturgüterschutz im Allgemeinen sind verschiedentlich zusammengefasst worden als »Schutz [der] Kulturgüter gegen Zerstörung, Verfall, Veränderung und Abwanderung«[9] oder als »gemeinsame Tendenz[…], die beweglichen und unbeweglichen Denkmäler vor Beschädigung, Veränderung, unsachgemäßer Wiederherstellung, unrechtmäßiger Veräußerung usw. zu behüten«[10]. Aus diesem Maßnahmenkatalog stehen hier diejenigen im Fokus, die eine Reglementierung der Bewegung, also im obigen Sinne den Abwanderungsschutz zum Ziel haben. Das vierte Kapitel gibt einen Überblick über die unterschiedlichen Maßnahmen.

Dass der Abwanderungsschutz in den obigen Zitaten in einem Atemzug mit dem Schutz der Kulturgüter vor Zerstörung genannt wird, findet sich in der Versammlung der unterschiedlichen Maßnahmen innerhalb eines Gesetzestextes wieder und wird auch vereinzelt zur Sprache gebracht: So möchte ein 1914 in Mexiko erlassenes Gesetz »nicht nur die Zerstörung, sondern auch die Wiederherstellung oder die Veräußerung« verhindern, weil jeder dieser Prozesse den Gegenständen »ihren Quellenwert und ihren ursprünglichen Charakter«[11] raube. Die Wichtigkeit des Abwanderungsschutzes im Kulturgüterrecht betont auch der Jurist Jörn Radloff in seiner Dissertation: In Bezug auf das zeitgenössische Kulturgüterrecht stelle »die Gefährdung der territorialen Zuordnung von Kulturgütern neben dem Substanzschutz das elementare Thema im Kulturgüterschutz dar«.[12]

Unabhängig von den unterschiedlichen Zielen, die mit Kulturgüterschutzgesetzen verfolgt werden, lässt sich für die hier im Fokus stehenden Maßnahmen zur Regulierung der Bewegung von Kulturgütern die Frage nach den unterschiedlichen Motivationen und historischen Anlässen stellen. Einige dieser Motivationen stellen dabei den Begriff des Kulturgüterschutzes selbst infrage.

Die ägyptische Antikenverordnung von 1835 steht beispielhaft für eine Gruppe von Gesetzen, die der durch Reisende verursachten Abwanderung von Kulturgütern entgegenarbeiten, was sich in der Rhetorik des Vorwortes (siehe Kap. 2) niederschlägt. Die als Bedrohung empfundene Bereicherung von Reisenden an den lokalen Kulturgütern findet sich bereits im Vorwort der 1755 im Königreich Neapel erlassenen Prammatica LVII. Zweck der Verordnung sei, »dass dieses Königreich nicht weiter an dem, was reichlich vorhanden ist, verarme, und sich die anderen Provinzen Europas, die von sich aus arm sind, daran bereichern«.[13]

Nicht Tourismus, sondern ökonomisches Ungleichgewicht ist einer der Anlässe der 1919 in der Weimarer Republik erlassenen Verordnung zur Ausfuhr von Kunstwerken. Die Abschaffung eines 20-prozentigen amerikanischen Einfuhrzolls für Kunstwerke im Sommer 1909 und der rasante Wertverlust der deutschen Reichsmark nach dem Ersten Weltkrieg befördern die auch seinerzeit kontrovers diskutierte »amerikanische Gefahr« auf dem deutschen Kunstmarkt.[14] Wie 1920 der Berliner Kunsthistoriker und damalige Kustos des Kaiser-Friedrich-Museums, Oscar Wulff, erklärt, waren es dabei Ankäufe aus eben diesem Kunsthandel, die in den 50 Jahren seit der Reichseinigung den »öffentlichen und privaten Kunstbesitz« im Deutschen Reich wesentlich bereichert haben. Die schwache deutsche Währung nach dem Krieg habe jedoch dazu geführt, dass die »Staatsmuseen« keine Neuerwerbungen mehr tätigen können und dass »ihr früherer Helfer, der Kunsthandel, zum rücksichtslosen Emporkömmling erstarkt [ist], der ihnen [den Museen; L.F.] überall den Rang abzulaufen und auch die im Privatbesitz befindlichen Meisterwerke dem Auslande zu überantworten droht«.

Die vor dem Krieg noch in deutschen Museumskreisen verbreitete Sorge, auf ein deutsches Ausfuhrverbot könnten postwendend »Gegenmaßnahmen der Nachbarländer« folgen, durch die man auf dem europäischen Kunstmarkt benachteiligt würde, hat sich durch die Währungsunterschiede erübrigt.[15] Der unregulierte Kunsthandel ist so zur Bedrohung geworden, wovor eine Beschränkung der Ausfuhr von Kunstwerken schützen soll.[16]

Die Abwägung zwischen kulturellem Protektionismus und der gleichzeitigen Ermöglichung eines Kunsthandels ist für Kulturgüterschutzgesetze grundsätzlich. Dafür werden bei der Beschränkung der Ausfuhr Alters- und Wertgrenzen festgelegt, und auch die Werke noch lebender oder kürzlich verstorbener Künstler sind von den Restriktionen regelmäßig ausgenommen (siehe Kap. 4).

In Einzelfällen schaffen Kulturgütergesetze auch rechtliche Rahmenbedingungen, welche die Aneignung von Kulturgütern durch Protektoratsmächte fördern können. Das französische Gesetz von 1887 schreibt in den Artikeln 16 und 17 »spezielle Bestimmungen für Algerien und die Protektoratsgebiete« vor, denen zufolge – im Unterschied zu den anderen französischen Departements – kein Privateigentum an archäologischen Fundstücken erlangt werden kann, die auf staatlichem, öffentlichen oder militärischen Gelände gefunden wurden und das Eigentumsrecht an diesen Gegenständen dem Staat vorbehalten bleibt.[17] Sebastian Spitra schlägt im Hinblick auf derartige Beispiele von »hegemonialen Machtverhältnissen« vor, den parteiischen Begriff des Kulturgüterschutzes durch den neutraleren Begriff der Kulturgüterverwaltung zu ersetzen.[18]

 

Rhetorik

Wem gehören Kulturgüter? Und wieso sollen sie (vor Abwanderung) geschützt werden? Historische Positionen zu diesen Fragen finden sich in den Vorworten einiger älterer Gesetze, in denen die Erwägungsgründe mitgeteilt werden, die zu diesen Gesetzen geführt haben.[19]

Zu den gängigen Themen der Vorworte zählen Bestimmungen des Wertes, legitimierende Verweise auf die lange Tradition des Kulturgüterschutzes, Klagen über die Missachtung der bestehenden Gesetze und über die Bereicherung fremder Museen. Zusätzlich argumentieren einige Vorworte für die territoriale Zuordnung der Kulturgüter zu dem jeweiligen Staatsgebiet.

Bestimmungen des Wertes

Eine Strategie zur Rechtfertigung der Maßnahmen besteht in der Auszeichnung der zu schützenden Gegenstände. Diese dienten, wie im 1750 vom Kirchenstaat erlassen Editto Valenti, dem »öffentlichen Schmuck« der Stadt oder trügen, wie in der 1835 erlassenen ägyptischen Antikenverordnung, »wirkmächtig zum Ruhm des Landes bei, das sie besitzt«. Präziser bestimmt das 1802 ebenfalls vom Kirchenstaat erlassene Editto Doria Pamphilj den Wert der Kulturgüter auf dreifache Weise, als Studiengegenstand für Gelehrte, Vorbild für zeitgenössische Künstler und Anziehungspunkt für Reisende: »Diese wertvollen Überreste der gelehrten Antike […] stellen die wichtigsten Gegenstände für die Betrachtungen der Gelehrten und die erlesensten Modelle und Vorbilder für die Künstler dar, um deren Geister zu den Ideen des Schönen und Erhabenen zu führen; sie rufen die Fremden in diese Stadt, die vom Genuss, diese einzigartigen Seltenheiten zu erblicken, angezogen werden.«

Auch jüngere Gesetze, die auf Vorworte verzichten, greifen eine triadische Struktur auf, wenn sie die schützenswerten Gegenstände durch die Definitionsmethode der Kategorisierung bestimmen, sei es in der Rede vom »historischen, culturgeschichtlichen oder künstlerischen Werth« (Bosnien-Herzegowina 1892) oder von »Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung« (Österreich 1918).

Während der Verweis auf den (geschichts-)wissenschaftlichen und künstlerischen Wert weit verbreitet ist, wird die Auszeichnung der Kulturgüter als Attraktion für Reisende nur in den Gesetzen der prominenten Zielstaaten derselben vorgenommen: so im Kirchenstaat (1750; 1802; 1820), dem benachbarten Königreich Neapel und Sizilien (1755) sowie dem im frühen 19. Jahrhundert ebenfalls als Reiseziel für Europäer etablierten Ägypten (1835).[20]

Tradition des Kulturgüterschutzes

Schon das 1624 im Kirchenstaat erlassene Editto Aldobrandini stellt sich in die Tradition »mehrerer Edikte und Verbote, die zu verschiedenen Zeiten uns vorangegangene Kardinalkämmerer erlassen hatten«[21] und verweist damit auf die zu diesem Zeitpunkt mehr als 150 Jahre zurückreichende Tradition von Kulturgüterschutz im Kirchenstaat. Bereits im 15. Jahrhundert fanden sich mit den päpstlichen Bullen Cum almam nostram urbem (28. April 1462) und Cum provvida (7. April 1474) frühe Beispiele für päpstlichen Denkmalschutz, die jedoch, abgesehen von Abtragungs- und Veräußerungsverboten für Kirchengut, keine spezifischen Vorschriften für bewegliche Kulturgüter beinhalteten.[22]

Häufiger als auf die eigene Tradition wird in den Vorworten auf die Gesetze anderer Staaten verwiesen. 1755 reglementiert die im Königreich Neapel und Sizilien erlassene Prammatica LVII die Ausfuhr von Antiken und verweist als Vorbild auf andere in den »kultiviertesten Staaten Europas« erlassenen Gesetze. Damit dürfte das fünf Jahre zuvor im Kirchenstaat erlassene Editto Valenti gemeint sein, welches auch inhaltlich große Ähnlichkeiten zur neapolitanischen Verordnung aufweist. In dem ebenfalls bourbonisch regierten spanischen Königreich wird am 27. Februar 1761 eine Junta Ordinaria einberufen, zur Erarbeitung eines Gesetzes »in Übereinstimmung mit dem was in Neapel, Rom und allen kultivierten Völkern praktiziert wird«.[23]

Bereicherung fremder Museen

In einigen Gesetzen von italienischen und südamerikanischen Staaten sowie auch von Ägypten erfolgt die Klage über Abwanderung als Vorwurf der Bereicherung fremder Museen. Am ausführlichsten in dieser Hinsicht ist die ägyptischen Antikenverordnung von 1835, die zuerst die Funktionen der Institution Museum expliziert (»Später werden diese Skulpturen, verzierten Steine und alle ähnlichen Gegenstände in Gebäuden, die eigens für diesen Zweck geschmückt und bestimmt sind, gesammelt und geordnet, den Augen des Publikums aller Nationen präsentiert, und sie tragen wirkmächtig zum Ruhm des Landes bei, das sie besitzt.«), und dann in § 6 die Gründung eines eigenen Museums »erbaut nach der Art derjenigen Europas« anordnet.

Vergleichbar klagen auch die 1755 im Königreich Neapel erlassene Prammatica LVII, über »Fremde aus weit entfernten Ländern, die sich bereichert haben«, ein 1903 in der Dominikanischen Republik erlassenes Gesetz über die »Bereicherung der fremden Museen« und ein 1914 in Mexiko erlassenes Gesetz darüber, dass »wichtige historische und künstlerische Objekte des Öfteren mit dem Ziel ausländischer privater oder öffentlicher Museen ausgeführt worden sind«.

Schutz der Zuordnung

Die Gesetze zweier italienischer Staaten enthalten differenzierte Argumente für die Zuordnung der Kulturgüter zu dem jeweiligen Territorium. Das 1802 im Kirchenstaat erlassene Editto Doria-Pamphilj erklärt im Vorwort, »dass die Produkte der Schönen Künste[…] in Griechenland geboren sind und über Jahrhunderte hinweg ihre eigentliche und beinahe einzige Heimstätte in Rom gefestigt haben«. Dieser Verweis auf einen langwierigen Prozess, der Rom erst zum Zentrum der Künste hat werden lassen, antwortet dabei auf eine kulturpolitische Doktrin der noch jungen französischen Republik. Fünf Jahre vor Veröffentlichung des päpstlichen Edikts hatte der Kirchenstaat als Bedingung des Friedensvertrags von Tolentino am 19. Februar 1797 berühmte antike und nichtantike Kunstwerke an die französische Republik abgetreten. Beim triumphalen Einzug der römischen Kunstwerke in Paris am 27. und 28. Juli 1797 war auf einem Banner zu lesen: »Griechenland gab sie her, Rom verlor sie / Ihr Schicksal wechselte zweimal / es wird nicht mehr wechseln«.[24] Diese Botschaft greift das im Mittelalter verbreitete historische Deutungsschema der translatio imperii et studii[25] auf: Alte Weltreiche werden durch neue Weltreiche abgelöst; in diesem Zuge wandert Wissen – und den französischen Revolutionären zufolge auch die Kunst – von Griechenland nach Rom und schließlich nach Paris. Die obige Passage aus dem Editto Pamphilj lässt sich als Replik auf den französischen Anspruch verstehen.

Mit einem leicht anders gelagerten Argument spricht sich auch die 1755 im Königreich Neapel und Sizilien erlassenen Prammatica LVII für die Zuordnung der Kulturgüter zu ihrem Territorium aus. In Reaktion auf die seit 1738 immer intensiver werdenden Ausgrabungen der antiken Städte Pompeji und Herculaneum[26] erklärt das Vorwort, dass die Provinzen des Königreichs Neapel »schon seit der Antike von Griechen und Römern bewohnt wurden, die von der Fruchtbarkeit und dem Reiz des Bodens und der Luft angezogen waren«[27]. Dies lässt sich zum einen vor dem Hintergrund der im 18. Jahrhundert verbreiteten Klimatheorie lesen, die einen essentiellen Einfluss der Naturgegebenheiten auf die Menschen[28] – und in der winckelmannschen Variante auf deren Kunstwerke[29] – postuliert. Als zeitübergreifendes Bindeglied zwischen griechisch-römischer Antike und Gegenwart kann das Territorium so für die Besitzansprüche der aktuellen Bewohner angeführt werden. Zum anderen handelt es sich bei dem neapolitanischen Argument um ein frühes Beispiel für den im Kunstrecht als Ensemble-[30] oder Kontextschutz[31] bezeichneten Schutzansatz, demzufolge Kunstwerke ihre ästhetische und erzieherische Wirkung nur in der Umgebung, in der sie geschaffen wurden, voll entfalten können. Eine in dieser Hinsicht vergleichbare Argumentation findet sich auch knapp 50 Jahre später in Quatremère de Quincys Lettres à Miranda. Quatrèmere verurteilt die von der französischen Revolutionsarmee in Italien durchgeführten Beschlagnahmungen und wünscht die Restitution der Kunstwerke nach Italien. So sollen Kunstwerke als »Muster des Schönen nicht ihrem vaterländischen Boden entrissen« werden, da »das Land selbst einen Theil des Museums von Rom ausmacht«. Erst, »wenn man [die Kunstwerke] ihrem ersten Vaterlande wiedergäbe […] würden der Himmel, der Erdboden, die Formen der Natur, die Gebräuche, der Styl der Gebäude, die Spiele, die Feste, die Kleidungen […] mit ihren ehemaligen Gästen in Harmonie stehen«.[32]

 

Definition des Schützenswerten

Alle versammelten Gesetze bestimmen die Gegenstände, auf welche die in dem Gesetz beschlossenen Maßnahmen zutreffen. Das Definitionsproblem zeigte sich schon bei der ägyptischen Antikenverordnung von 1835. Die Bezeichnung der Gegenstände als »Antiquitäten« und als »Skulpturen, verzierte[…] Steine und alle ähnlichen Gegenstände«[33] beispielsweise ließ offen, ob auch Papyri oder Mumien unter das Gesetz fallen. Ausgehend von der Gesetzgebung verschiedener italienischer Staaten werden im Folgenden zwei grundlegende Methoden zur Definition des Schützenswerten vorgestellt, die Kategorisierung und die Klassifizierung.

Eine am 24. Oktober 1602 im Großherzogtum Toskana erlassene Deliberazione[34] enthält ein frühes Ausfuhrverbot von Gemälden. Für die Ausfuhr jeder Art von Gemälden ist dabei eine Genehmigung des Statthalters der »Accademia del Disegno« nötig. Zusätzlich zu dieser generellen Klausel listet das Gesetz 18 Künstlernamen auf, für deren Gemälde keine Genehmigung zu erlangen ist, die also absolut nicht ausgeführt werden dürfen, darunter Michelangelo Buonarotti (1475-1564), Raffael (1483-1520), Leonardo da Vinci (1452-1519) und Tizian (1488-1576).[35]

Eine derartige künstler-fokussierte Definitionsmethode kommt im 20 Jahre später im Kirchenstaat erlassenen Editto Aldobrandini nicht zur Anwendung. Dies ist darin begründet, dass das päpstliche Edikt nicht Renaissancegemälde zum Gegenstand hat, sondern, wie der Titel angibt, »Statuen aus Marmor oder Metall, Figuren, Altertümer und ähnliches«[36], die sich einer Definition über Künstler weitestgehend sperren. Im Unterschied zu der toskanischen Regelung ist das Editto Aldobrandini ein frühes Beispiel für die Definitionsmethode der Kategorisierung[37], beziehungsweise eine im 18. und frühen 19. Jahrhundert verbreiteten Variante derselben. Die schützenswerten Gegenstände werden dabei über einen Katalog von Materialarten, Techniken oder Entstehungsepochen definiert. Der betreffende Passus fällt im Editto Aldobrandini noch vergleichsweise kurz aus (»Figuren, Statuen, Altertümer, Ornamente, und Arbeiten aus Marmor, Metall, oder anderen Steinen«)[38], erreicht jedoch knapp 200 Jahre später in dem ebenfalls im Kirchenstaat erlassenen Editto Doria-Pamphilj einen beachtlichen Umfang von über 50 Begriffen (auszugsweise: »jederart Statue, Relief, oder andere ähnliche Arbeit mit Darstellungen von menschlichen Figuren, oder von Tieren, aus Marmor, Bronze oder Elfenbein, und in jeglichem anderen Material, und außerdem antike Gemälde, griechische oder römische, […]«)[39].

Eine Alternative zu dieser Art der Kategorisierung ist die als Registerprinzip oder Klassifizierung[40] bekannte Definitionsmethode, in der die Gegenstände nicht wie oben ihrer Art nach, sondern individuell erfasst werden. Die in einem Gesetz beschlossenen Schutztitel kommen einem Gegenstand dann und nur dann zu, wenn er in einem amtlich geführten Verzeichnis eingetragen ist. Während sich staatliche Verzeichnisse von Kunstgegenständen prominent im revolutionären und napoleonischen Frankreich nachweisen lassen,[41] kommt ein Verzeichnis in Verbindung mit einem Ausfuhrverbot erstmalig in der am 7. April 1820 im Kirchenstaat erlassenen Lex Pacca vor. In § 9 der päpstlichen Verordnung werden Mitglieder einer zur Durchführung des Gesetzes gebildeten Kommission damit beauftragt, »von jedem Besitzer oder Eigentümer die antiken Objekte zu besichtigen« und von diesen, falls sie »von herausragendem und einzigartigen Wert für Kunst und Gelehrsamkeit sind, Uns [also dem Oberkämmerer; L.F.] eine besondere Beschreibung davon zu geben, mit dem Zweck, dass die betreffenden Eigentümer und Besitzer nicht frei über jene Objekte verfügen können, außer innerhalb des Staatsgebietes«.[42] Hier wird ein typisches Merkmal der Definitionsmethode der Klassifizierung angesprochen: die abstrakte Beschreibung der Gegenstände, die für eine Eintragung in das Verzeichnis überhaupt infrage kommen. Die betreffenden Wendungen sind oft sehr vage, wie beispielsweise die Rede von »beweglichen Objekten […] an deren Konservierung nach geschichtlichen oder künstlerischen Gesichtspunkten ein nationales Interesse besteht«[43] oder von »Kunstwerken […] deren Verbringung in das Ausland einen wesentlichen Verlust für den nationalen Kunstbesitz bedeuten würde«[44].

Solche abstrakten Wendungen finden sich auch in einer zweiten, im späten 19. und frühen 20. Jahrhundert verbreiteten Variante der Definitionsmethode der Kategorisierung. In dieser treten an die Stelle von Materialbeschaffenheit, Technik oder Kunstgattung allgemeinere Kategorien, die unter anderem den Wert der Kulturgüter betreffen. So etwa bei der Rede von Gegenständen mit »historische[m], culturgeschichtliche[m] oder künstlerische[m] Werth« in einem Gesetz aus Bosnien und der Herzegowina von 1892.

In einigen Fällen werden Objekte auch über einzelne wissenschaftliche Disziplinen definiert, in deren Interessengebiet sie fallen. Das ägyptische Ausfuhrverbot von 1880 spricht von »Objekten aus dem Bereich der Ägyptologie«, das italienische Kulturgüterschutzgesetz von 1909 von Objekten, die »für Geschichte, Archäologie, Paläoethnologie und Kunst von Interesse sind«.

Verbreitet ist auch die Bestimmung von Gegenständen als Zeugnisse einer Kultur, so etwa als »Manifestation […] der muslimischen Zivilisation« in einem ägyptischen Gesetz von 1918 oder in einem Gesetz aus Honduras von 1900 als Gegenstände, »die vielleicht eines Tages enthüllen werden, was dieser Teil Mittelamerikas im Altertum war, seine Ureinwohner, den Zeitpunkt, zu dem er bewohnt zu werden begann, und den Grad der Kultur, den die Menschen in diesem Land erreichten.«

Die Tendenz, einen möglichst weiten Anwendungsbereich des Gesetzes zu garantieren und den ausführenden Behörden einen großen Handlungsspielraum offenzuhalten, wird auf die Spitze getrieben in der Kategorie der potentiellen Leerstelle: 1818 spricht ein Gesetz im Kaisertum Österreich von »Kunstwerken […], durch deren Veräußerung […] eine schwer zu ersetzende Lücke und ein wesentlicher Verlust entstehen würde.«. Analog dazu ist 1919 in der Weimarer Republik die Rede von »Kunstwerke[n] […] deren Verbringung in das Ausland einen wesentlichen Verlust für den nationalen Kunstbesitz bedeuten würde.«

 

Diversität der Maßnahmen

Neben einem eventuellen Vorwort und dem definitorischen Teil bestehen Kulturgüterschutzgesetze hauptsächlich aus einer Reihe von Maßnahmen, die für die betreffenden Gegenstände vorgesehen werden. In umfangreichen Antikengesetzen wie beispielsweise am 10. Mai 1834 im Königreich Griechenland sind in 114 Paragraphen eine große Bandbreite an Maßnahmen gebündelt, von Regeln zur ordnungsgemäßen Instandhaltung (Restaurierung) unbeweglicher Denkmäler über das Grabungsrecht bis hin zur Gründung von Kulturinstitutionen wie Museen oder Bibliotheken. Andere Gesetze, wie die österreichischen Bestimmungen über die Ausfuhr und den Verkehr mit Kunstwerken und Seltenheiten vom 19./ 28. Dezember 1818 fallen mit nur sechs Paragraphen deutlich kürzer aus und beinhalten ausschließlich Vorschriften zur Ausfuhr.

In dieser Sammlung stehen diejenigen Maßnahmen im Fokus, welche die Beweglichkeit von Kulturgütern betreffen, also auf die »Fixierung bestimmter beweglicher Kulturgüter auf dem jeweiligen Staatsgebiet«[45] abzielen. Die zentrale Maßnahme zu diesem auch als »Abwanderungsschutz«[46] oder »Schutz der territorialen Zuordnung«[47] bezeichneten Zweck (siehe Kap. 1) ist die Ausfuhrkontrolle, welche die Verbringung eines Objekts außerhalb der Staatsgrenzen regelt. Neben der Ausfuhrkontrolle sind noch fünf weitere Maßnahmen zur Regulierung der Verlagerung von Kulturgütern von besonderem Interesse: Veräußerungskontrolle, Fundteilung, Abtragungsverbot, Verstaatlichung sowie das mit diesen Maßnahmen in Verbindung stehende Vorkaufsrecht.[48]

Ausfuhrkontrolle

Die am 19./ 28. Dezember 1818 im Kaisertum Österreich erlassenen Bestimmungen über die Ausfuhr und den Verkehr mit Kunstwerken und Seltenheiten enthalten in ihren sechs Paragraphen ein Ausfuhrverbot mit seinen typischen Charakteristika. Der erste Paragraph erklärt:

  1. Es sey von nun an in dem ganzen Umfange der Monarchie verbothen, Gemählde, Statuen, Antiken […] auszuführen […]

Zu diesem resolut formulierten Verbot setzen die übrigen fünf Paragraphen die Strafen für eine Übertretung (§ 2), sowie eine Reihe von typischen Einschränkungen fest:

  1. Da es nie in der Absicht der Staatsverwaltung liegen könne, lebende Künstler in ihrem rechtmäßigen Gewerbe zu beschränken[…]; so verstehe es sich von selbst, daß diese beschränkenden Verfügungen sich keineswegs auf Werke lebender Meister beschränken dürfen.
  2. Um den Besitzern der mehr gedachten Gegenstände ein hinlängliches Feld offen zu lassen, mit ihrem Eigenthume zu verfügen, werde der freye Verkehr im Innern der Monarchie, und daher auch der Verkauf und die Ausfuhr derselbem aus einer Provinz in die andere frey und ungehindert gestattet.

Zu der im dritten Paragraphen genannten Ausnahme der Werke noch lebender Künstler vom Ausfuhrverbot kommen in anderen Gesetzen weitere Ausnahmen hinzu:[50] so beispielsweise durch die Festsetzung bestimmter Alters- und Wertgrenzen[51] oder durch Ausnahme derjenigen Werke, die zuvor in das jeweilige Staatsgebiet eingeführt und dabei registriert wurden.[52]

Der vierte Paragraph führt einen Kernbestandteil des Ausfuhrverbotes aus. So kann der betreffende Gegenstand gehandelt werden, solange er innerhalb der Staatsgrenzen verbleibt. Eben diesen Handel zu reglementieren ist Zielsetzung von Regelungen zur Veräußerungskontrolle, die unten besprochen werden.

Die wichtigste Einschränkung des Ausfuhrverbotes findet sich am Schluss der österreichischen Verordnung:

  1. Die Entscheidung der Frage: ob ein oder der andere Kunst- und Litteratur-Gegenstand unter die Zahl derjenigen zu rechnen sey, deren Ausfuhr verbothen ist, stehe der Landesstelle nach Einhohlung des Gutachtens derjenigen Akademie der bildenden Künste oder Bibliothek-Direction zu, deren Wirkungskreis sich auf jene Provinz erstrecket.

Anders als es der gängige Begriff des Ausfuhrverbotes oder der resolut formulierte erste Paragraph suggeriert, sieht das österreichische Gesetz – wie fast alle Regelungen zur Ausfuhrkontrolle[53] – keine absolute Einschränkung der Ausfuhr vor, sondern deren Genehmigungsbedürftigkeit. Das Prinzip der Genehmigung ist auch einer der Gründe für das Anwachsen der administrativen Strukturen im Kulturgüterschutz. So stellt das 1750 im Kirchenstaat erlassene Editto Valenti erstmalig zusätzlich zu dem »Kommissar der römischen Antiken« – ein auf das 16. Jahrhundert zurückgehendes Amt[54] – drei »Assessoren« ein, von denen einer für Gemälde, ein anderer für Skulpturen und ein dritter für »Kameen, Medaillen, Kupferstiche, und alle anderen Arten von Altertümern« zuständig ist.[55]

Veräußerungskontrolle

Im Unterschied zur Ausfuhrkontrolle zielen Maßnahmen zur Veräußerungskontrolle nicht auf die Bewegung des physischen Gegenstandes, sondern auf die Übertragung der Eigentumsrechte daran. Aus der Erklärung von bestimmten Gegenständen für unveräußerlich (fr. inaliénable; engl. inalienable) folgt dabei die »Unfähigkeit eines Gegenstandes, durch Rechtsgeschäft übereignet zu werden«[56]. Diese Einschränkung betrifft nicht nur den Verkauf, sondern jede Art von Eigentumsübertragung, beispielsweise auch auf dem Weg der Schenkung.[57] Während Ausfuhrverbote die Struktur von Strafgesetzen haben und durch Sanktionen Täter abschrecken wollen, zielt die Erklärung von Unveräußerlichkeit auf den rechtlichen Status der Gegenstände selbst:[58] Jede Art von Übereignung eines unveräußerlichen Gegenstandes ist nichtig.

Die Maßnahmen zur Veräußerungskontrolle unterscheiden sich dabei sowohl hinsichtlich ihres Anwendungsbereiches als auch hinsichtlich ihrer Striktheit. In letzterer Hinsicht ist – genau wie bei der Ausfuhrkontrolle – zu unterscheiden zwischen (1) absolutem Verbot, (2) Genehmigungsbedürftigkeit oder (3) Meldepflicht der Veräußerung. In Bezug auf den Anwendungsbereich wird unterschieden zwischen Werken in (A) staatlichem Eigentum, (B) Eigentum öffentlicher Anstalten und (C) Privateigentum. Diese Differenzierung findet sich in dem französischen Gesetz von 1887: Demzufolge sind »klassierte« Gegenstände, wenn sie sich in staatlichem Eigentum befinden, absolut unveräußerlich (Art. 10), wenn sie sich hingegen im Eigentum öffentlicher Anstalten befinden, bedarf die Veräußerung der Gegenstände einer ministeriellen Genehmigung (Art. 11).

Im Zusammenhang mit einem über ein Schutzverzeichnis erwirkten Ausfuhrverbot kommt der Meldepflicht von Veräußerungen die Aufgabe zu, den Überblick über den weiterhin im Inland erlaubten Handel zu erhalten. Beispielhaft dafür ist Artikel 9 der 1820 im Kirchenstaat erlassenen Lex Pacca: Die Kommissare werden gemäß der Definitionsmethode der Klassifizierung aufgefordert, die »antiken Objekte« jedweden Besitzers zu begutachten und über diese, wenn sie von besonderem Wert sind, eine »besondere Beschreibung« anzufertigen, infolge welcher die Besitzer über besagte Gegenstände »nur noch innerhalb des Staates« verfügen können. Die dadurch installierte Ausfuhrkontrolle durch ein Verzeichnis wird durch eine Meldepflicht von Veräußerungen ergänzt: Im Falle eines Verkaufs werden Käufer und Verkäufer verpflichtet, diesen anzuzeigen, womit gewährleistet ist, dass das das Verzeichnis über die nicht auszuführenden Gegenstände aktuell bleibt.[59]

Weitaus häufiger als auf Privateigentum finden Maßnahmen zur Veräußerungskontrolle auf Gegenstände in staatlichem Eigentum oder im Eigentum öffentlicher Anstalten Anwendung. Zur Unveräußerlichkeit tritt dabei häufig der Grundsatz der Unverjährbarkeit (fr. Imprescriptibilié; eng. imprescriptibility) hinzu, demzufolge »auch Zeitablauf keinen Einfluss auf die Eigentumsverhältnisse an der Sache haben kann. Sie kann weder ersessen werden, noch kann der Vindikationsanspruch [d.h. der Herausgabeanspruch des Eigentümers gegenüber einem nicht zum Besitz berechtigten Besitzer; L. F.] verjähren.«[60] Die Kombination von Unveräußerlichkeit und Unverjährbarkeit für Kulturgüter zielt darauf, »willkürliche Veräußerungen zu verhindern und zu erreichen, daß das Kulturgut seinen öffentlichen Zweck auf Dauer erfüllen« kann.[61] Beispielhaft hierfür erklärt eine ägyptische Verordnung vom 16. Mai 1883 »alle Objekte, die [das Boulaq-Museum] beinhaltet oder zukünftig beinhalten kann [zu] Staatseigentum, und folglich für unveräußerlich, unersitzbar und unverjährbar«.

Staatseigentum

Erklärungen von Kulturgütern zu Staatseigentum erfolgen nicht nur – wie im obigen Beispiel der ägyptischen Verordnung von 1883 – im musealen Kontext und können auch andere Folgen als die der Unveräußerlichkeit nach sich ziehen. Nach Jörn Radloff stellt die Erklärung von Kulturgütern zu Staatseigentum »die stärkste Unterschutzstellung, sowohl zum Zwecke des Substanzschutzes, vordringlich jedoch zur Sicherstellung des Verbleibs innerhalb des jeweiligen Staatenterritoriums«[62] dar. So sind nach einem Dekret aus der Dominikanischen Republik vom 15. Dezember 1903 »alle archäologischen Objekte auf dem Territorium der Republik […], befinden sie sich an der Oberfläche oder im Schoß der Erde,[…] alleiniges Eigentum der Nation und können daher nicht außer Landes gebracht oder durch Privatpersonen angeeignet werden.«[63]

Auch im revolutionären Russland werden gesetzliche Grundlagen für die Verstaatlichung von Kulturgütern getroffen. Nachdem am 19. September 1918 die Ausfuhr von »Gegenständen mit besonderer künstlerischer und historischer Bedeutung« für genehmigungspflichtig erklärt wird,[64] folgt am 5. Oktober 1918 ein Dekret über die »Registrierung, Erfassung und Sicherung der im Besitz von Privatpersonen, Gesellschaften und Institutionen befindlichen Kunst- und Altertumsdenkmäler«. Darin wird die Registrierung aller beweglichen und unbeweglichen Kulturgüter verfügt (§ 1), jede Veränderung an den Objekten oder deren Veräußerung untersagt (§ 3) und schließlich verkündet, dass »Monumentaldenkmäler, Sammlungen und Einzelstücke« enteignet werden können, falls die Besitzer es an nötiger Sorgfalt bei der Bewahrung fehlen lassen (§ 5).[65]

Eine Erklärung von Kulturgütern zu Staatseigentum erfolgt auch in dem französischen Gesetz vom 30. März 1887. In den zwei mit »Besondere Verfügungen für Algerien und die Protektoratsländer« übertitelten Artikeln 16 und 17 wird dem Staat das alleinige Eigentumsrecht an allen »Objekten der Kunst und der Archäologie, Gebäuden, Mosaiken, Reliefs, Statuen, Medaillen, Vasen, Säulen [und] Inschriften« vorbehalten, die sich auf staatlichem, öffentlichen oder militärischen Geländen befinden. »Während das französische Gesetz in Frankreich selbst das Privateigentum bei Funden verborgener Wertgegenstände schont«, so Theodor Wiegand 1913, »hat es in Algier dem Staat das Eigentum aller unbeweglichen und beweglichen Gegenstände der Archäologie und Kunst vorbehalten und ähnliche Bestimmungen in Tunis durch Dekret vom 7. März 1886 über die objets d’art et d’antiquité mobiliers découverts en Tunisie erlassen.«[66]

Fundteilung

Weniger radikal, als alle noch unausgegrabenen archäologischen Gegenstände zu Staatseigentum zu erklären, sind Regelungen zur Fundteilung, also zur Aufteilung der Funde zwischen Ausgräber und Grundbesitzer, beziehungsweise zwischen Ausgräber, Grundbesitzer und dem Staat. Drei im Osmanischen Reich zwischen 1869 und 1884 erlassene Gesetze zeigen beispielhaft die Rolle von Fundteilungsvorschriften für den Abwanderungsschutz.

Bereits 1850 wurde im Osmanischen Reich ein Regelwerk zum Umgang mit Altertümern erstellt, demzufolge Duplikate von Funden an die osmanische Regierung zu übergeben sind, während Unikate Eigentum der Finder bleiben.[67] Da es sich bei archäologischen Funden fast immer um Einzelstücke handele und tatsächliche Duplikate rar seien, bemerkt 1868 der Gouverneur der Provinz Aydin in Betreff des Regelwerks von 1850, habe dieses Verfahren zur Fundteilung der osmanischen Regierung nur ausgesprochen wenige Stücke eingebracht.[68] Das im Jahr darauf erlassene Antikengesetz vom 13. Februar 1869 erklärt die Ausfuhr aller ausgegrabenen Gegenstände für genehmigungspflichtig (§ 2), verfügt bezüglich Bodenfunden allerdings nur, dass auf Privatgrund gefundene Objekte dem Grundbesitzer zustehen (§ 3).

Fünf Jahre später, am 24. März 1874, erfolgt eine Novellierung des osmanischen Antikengesetzes. Dieses Gesetz ist bezüglich der Ausfuhr liberaler als sein Vorgänger, denn auszuführende Gegenstände müssen nach § 32 der Regierung zum Ankauf angeboten werden, verzichtet diese aber auf den Kauf, wird der Ausfuhr stattgegeben. Das Gesetz beinhaltet gleichzeitig präzise Fundteilungsvorschriften: Nach § 3 sind Funde von genehmigten Ausgrabungen zu je einem Drittel zwischen Regierung, Grundbesitzer und Finder aufzuteilen; falls der Finder gleichzeitig Grundbesitzer ist, fallen ihm zwei Drittel und der Regierung das übrige Drittel zu (§ 3).[69] Der Staat entscheidet dabei, ob die Aufteilung in Sachen oder nach Wert erfolgen soll (§ 27: »en nature ou en valeur«). Am 6. Februar 1875 erfolgt eine Erweiterung des Gesetzes von 1874, derzufolge alle über der Erde befindlichen Antiken dem Staat gehören und bei Funden auf privatem Grund ein Drittel dem Grundbesitzer, zwei Drittel dem Staat und folglich nichts dem Ausgräber zusteht.[70]

Am 21. Februar 1884 folgt eine weitere Neuauflage des Gesetzes. Die Ausfuhrkontrolle wird verschärft und in Bezug auf den Eigentumserwerb an archäologischen Objekten wird in § 3 erklärt, dass »die existierenden Altertümer, die durch Ausgrabung entdeckten und die im Meer, in Seen oder Flüssen auf dem osmanischen Territorium gefundenen alle dem osmanischen Staat gehören«, womit der Praxis der Fundteilung im Osmanischen Reich implizit ein Ende gesetzt ist.[71] Falls zufällig, also bei Bauarbeiten, antike Gegenstände entdeckt werden, fallen diese zur Hälfte dem Grundbesitzer zu. Der Staat behält sich allerdings das Recht vor, dessen Hälfte oder einzelne Teile davon gegen Auszahlung des Gegenwertes zu erwerben (§ 14).

Vorschriften zur Fundteilung finden sich auch im französischen Protektorat Tunis (1920, § 30), in Ägypten (1912, § 11) und auf Zypern (1905, § 8).

Vorkaufsrecht

Im Kontext von Ausfuhrkontrolle, Veräußerungskontrolle und Fundrecht formulieren viele Gesetze die Bedingung eines Vorkaufsrechts. Zumeist in Zusammenhang mit Privatverkäufen behält sich der Staat vor, an die Stelle der ursprünglich vorgesehenen Käufer zu treten und die Gegenstände (zu einem von Dritten festgesetzten Preis)[72] zu erwerben. Nach einer am 27. Juni 1892 in Bosnien und der Herzegowina erlassenen Verordnung muss jeder Verkauf von schützenswerten Objekten den Behörden gemeldet werden. »Die Landesregierung entscheidet hierauf, ob sie den geforderten Preis zu zahlen bereit ist, oder nicht. Kommt mit dem Eigenthümer des Objectes eine Einigung nicht zustande, so ist der letztere berechtigt, dasselbe anderweitig, aber nur in Bosnien und Herzegowina, zu veräussern; jedoch steht der Landesregierung jederzeit das Recht zu, das Object für den Preis zu erwerben, den ein anderer Käufer nachweisbarer Weise dafür zu zahlen bereit wäre.« Für das österreichische Gesetz von 1918 ist die Praxis überliefert, das Vorkaufsrecht auf Privatsammler, die ihren Kunstbesitz in Österreich bewahren, zu übertragen.[73]

Ältere Bestimmungen zu Vorkaufsrechten stammen aus dem Fundrecht. Zwei österreichische Verordnungen von 1776 und 1782 verfügen, dass Münzfunde an die Hofkanzlei einzusenden sind, damit das k. k. Münzkabinett diese eventuell erwerben kann.[74] Im Kirchenstaat sieht § 13 des 1802 erlassenen Editto Doria-Pamphilj für bei Ausgrabungen gefundene »altertümliche transportable Sachen«[75] ein einmonatiges Vorkaufsrecht für den Staat vor, nach dessen Ablauf die Finder über die Gegenstände verfügen dürfen. Auch die Lex Pacca von 1820 sieht in § 37 ein Vorkaufsrecht für ausgegrabene Objekte vor, ist aber nicht, wie vereinzelt bemerkt wurde, Urheberin dieser Maßnahme.[76]

In dem – vergleichsweise liberalen – osmanischen Gesetz vom 24. März 1874 wird selbst die Ausfuhrkontrolle an ein Vorkaufsrecht gekoppelt. Laut § 32 sind alle auszuführenden Gegenstände zu melden, falls die Regierung diese jedoch nicht für das Museum erwerben will, ist die Ausfuhr gestattet.

Abtragungsverbot

Für die Kontrolle der Bewegung von Kulturgütern sind zuletzt Abtragungsverbote von Relevanz, die sich im Kontext von Vorschriften über unbewegliche Denkmäler finden. Die 1892 in Bosnien und der Herzegowina erlassene Verordnung verbietet die »Entfernung, Abtragung oder Veränderung [unbeweglicher Objekte] ebenso ihre Uebertragung an einen anderen Ort«. Diese Praxis, die in den italienisch- und französischsprachigen Gesetzen sprachgewaltig als »mutilare«/»mutilé«, also »Verstümmeln« bezeichnet wird, ist eine Herausforderung für den Schutz beweglicher wie unbeweglicher Kulturgüter gleichermaßen.[77]

 

Wirksamkeit

Als »Strafgesetze«[78] enthalten fast alle hier versammelten Rechtstexte Sanktionen, um die Täter abzuschrecken. Angedroht werden Beschlagnahmungen der betreffenden Gegenstände[79], Geldstrafen[80], Haftstrafen[81] und in älteren Gesetzen auch körperliche Strafen[82]. Ob und inwieweit den verschiedenen Gesetzen Folge geleistet wurde, kann nur am Einzelfall und unter Berücksichtigung zusätzlicher Quellen beurteilt werden. In einem gewissen Umfang geben die Gesetzestexte aber auch selbst Hinweise zur Wirksamkeit der Maßnahmen und zu Problemen bei deren praktischer Umsetzung.

Das am 5. Januar 1750 erlassene Editto Valenti Gonzaga fällt auf den Beginn des im selben Jahr in Rom begangenen Heiligen Jahres, welches viele Pilger und damit auch kaufkräftige Touristen in die Stadt zog. Neben der auch in Vorgängergesetzen üblichen Verfügung, das Edikt an öffentlichen Plätzen auszuhängen[83], werden auch »alle, welche mit fremden Personen Handel treiben, diese bewirten oder bei sich unterbringen« unter Strafandrohung zur Aushängung des Ediktes verpflichtet.[84]

Da zur Wirksamkeit eines Gesetzes neben dessen Publikation vor allem dessen Überwachung ausschlaggebend ist, spricht das Vorwort des Editto Valenti Gonzaga die »Trägheit der nachrangigen Staatsbediensteten«[85] als Hauptursache für die Missachtung der Vorgängergesetze an. Eine ähnliche, aber detailliertere Klage über mangelnde Sorgfalt von Zollbeamten findet sich in einem 1835 in der Republik Mexiko ergangenen Rundschreiben: So sei ein französisches Schiff namens »Jóven Emilia« aus dem Hafen von Veracruz ausgelaufen, welches beladen war mit »zwei Kisten mit mexikanischen Antiquitäten, deren Ausfuhr aus der Republik nach Artikel 41 des Gesetzes vom 16. November 1827 verboten ist«[86].

Eine vergleichbare illegale Ausfuhr ist für eine 1872 von der Antikensammlung des Kunsthistorischen Museum Wien angekaufte, um 500 v. Chr. entstandene Votivstatue aus dem Apollon-Heiligtum bei Pyla auf Zypern[87] überliefert. Der britische Vizekonsul Sir Robert Hamilton Lang (1836-1913) fand die Statue 1868 während einer Ausgrabung auf Zypern, war jedoch – wie er 1905 in einem autobiographischen Artikel rückblickend berichtet – besorgt ob der »Unmöglichkeit, [die Statue] aus dem Land zu schaffen. Das türkische Museum wäre, mit Ausnahme eines glücklichen Zwischenfalls, darum bereichert worden.«[88] Die Ausfuhr von bei Ausgrabungen gefundenen antiken Objekten aus Zypern war zu diesem Zeitpunkt durch § 2 des ersten Osmanischen Antikengesetzes vom 13. Februar 1869 verboten, welches für das gesamte Osmanische Reich Gültigkeit besaß, also auch für die noch bis 1878 unter osmanischer Kontrolle stehende Insel Zypern. Im Juni 1871 verkaufte Lang die Statue an den österreichischen Vizeadmiral Georg Freiherr von Milosicz (1819-1890), der sie schließlich an Bord seiner Fregatte schmuggeln ließ.[89]

Kein Gesetzesverstoß, aber die Erlangung einer Ausfuhrlizenz durch Umgehen des ordentlichen Verfahrensweges ist für den in der Münchner Glyptothek befindlichen Barberinischen Faun dokumentiert. Die um 220 v. Chr. enstandene griechische Statue war Anfang des 17. Jahrhunderts in Rom entdeckt worden und stand über 200 Jahre im Hof des Palazzo Barberini. Nachdem der bayrische Kronprinz Ludwig (1786-1868) die Statue 1813 erworben hatte, vergingen mehr als sechs Jahre, bis diese am 6. Januar 1820 in München eintraf. Grund für die Verzögerung waren neben den politischen Umwälzungen der Zeit vor allem zwei in Rom erlassene Gesetze: Sowohl ein am 16. Februar 1814 vom König von Neapel, Joachim Murat (1767-1815), erlassenes Dekret als auch das nach dem Ende der napoleonischen Herrschaft über den Kirchenstaat wieder in Kraft gesetzte Editto Doria Pamphlj von 1802 erklärten die Ausfuhr von Antiken für genehmigungspflichtig und standen der Ausfuhr von einem hochqualitativen Werk wie dem Barberinischen Faun damit im Weg.[90]

In mindestens drei Fällen werden die höchsten Instanzen der jeweiligen Staaten adressiert, um eine Ausfuhrbewilligung zu erlangen: Am 29. April 1814 gibt Joachim Murat als Ludwigs Schwager dem Ersuchen statt, doch misslingt die Ausfuhr, da sich die Verwaltungsabläufe bis zur Ausstellung der Ausfuhrlizenz in den römischen Behörden – beabsichtigt oder nicht – bis zur Rückkehr der päpstlichen Verwaltung am 11. Mai 1814 hinziehen.[91] Im September 1815 ersucht Ludwig persönlich in einem Brief den Papst um die Ausfuhrgenehmigung des Fauns und erhält eine abschlägige Antwort.[92] Im Frühjahr 1819 setzt sich die österreichische Kaiserin und Ludwigs Schwester, Karoline Auguste ebenfalls persönlich beim Papst für die Ausfuhr des Barberinischen Faunes ein, was schließlich den am 6. November 1819 erfolgten Abtransport der Statue nach München ermöglicht.[93]

Derartig prominente Objektbiografien können indirekt Hinweise auf die Wirksamkeit bestimmter Kulturgüterschutzgesetze geben. Für eine umfassende Bewertung ist allerdings die Untersuchung von erteilten Ausfuhrlizenzen[94] oder Schutzverzeichnissen[95] unerlässlich.


Anmerkungen

[1] Die Verordnung vom 15. August 1835 wird oft als erste ägyptische Antikenverordnung bezeichnet, s. Colla 2007, 101. Für die Jahre 1832/33 kann jedoch auf die Existenz eines Vorläufergesetzes geschlossen werden, dessen Inhalt nicht überliefert ist. Nach Voss 2013, 11 muss die erste ägyptische Antikenverordnung daher vordatiert werden.

[2] Voss 2013, 11; o.V. 1836, 66.

[3] Die hier zitierte Übersetzung stammt aus einem 1836 im Bulletin de la société de la géographie veröffentlichten Artikel, in dem sich der unbekannte Verfasser für die Übersetzung auf »M. Bianchi, Dolmetscher-Sekretär des Königs« beruft (o. V. 1836, 65-70; Zitiert bei Gertzen 2017, 199ff. u. Abou-Ghazi 1988, 3-6). Das Nouveau-Journal Asiatique veröffentlicht bereits im November 1835 eine arabische und eine französische Fassung der Verordnung, die zu derjenigen im Bulletin inhaltlich identisch ist, im Wortlaut aber davon abweicht und zudem nicht durch Paragraphen gegliedert ist (Nouveau Journal Asiatique, Band XVI, Paris 1835, 474-482; Zitiert bei Voss 2013, 11 u. auszugsw. bei Tagher 1950, 21).

[4] Siehe § 7 der Verordnung; Voss 2013, 13; o. V. 1836, 70.

[5] Vgl. Abou-Ghazi 1988, 6.

[6] Voss 2013, 11.

[7] Tagher 1950, 21ff.; Abou-Ghazi 1988, 7; Voss 2013, 12.

[8] Wilkinson 1843, 264; Colla 2007, 119.; Vgl. Reid 2002 57. Auf den schlechten Zustand der Sammlung deutet auch ein Tagebucheintrag von Richard Lepsius vom September 1842 hin, demgegenüber Mohammed Ali Pascha in seiner ersten Audienz erklärt, dass die Sammlung des Museums »erst im Entstehen« sei und »es sei bis jetzt nicht viel geschehen«, zit. n. Voss 2013, 13.

[9] Odendahl 2005, 7.

[10] Wiegand 1939, 119.

[11] Mexikanisches Gesetz vom 6. April 1914, § 3: »su fuerza probatoria y su carácter original«.

[12] Radloff 2013, S. 134f.; Siehe auch Odendahl 2005, S. 406, die den Substanz- und den Abwanderungsschutz vor anderen Zielen des Kulturgüterschutzes als Primärziele auszeichnet.

[13] Pramatica LVII des Königreichs Neapel vom 16. Oktober 1755: »acciò questo Regno non vada sempre più impoverendosi di ciò che abbonda, per farsene abbondanti l’altre Provincie di Europa, che ne sono povere da loro stesse«.

[14] Obenaus 2016, 32-44.

[15] Obenaus 2016, 31 u. 81f.

[16] Wulff 1920, 121f.: »[Der unglückliche Ausgang des Krieges] hat eine fast halbhundertjährige Entwicklung zum Stillstand gebracht, der wir erst den ganzen Reichtum unseres öffentlichen und privaten Kunstbesitzes verdanken. Diese Entwicklung stand im Zeichen einer durch geschulte Kennerschaft und kluge Berechnung geleiteten Sammeltätigkeit und des Freihandels auf dem internationalen Kunstmarkt. […] In Zukunft aber werden wir vor allem durch den Tiefstand unserer Währung von dem Wettbewerb im Kunsthandel des Auslandes wohl auf ein Jahrzehnt und mehr so gut wie ausgeschlossen zu sein. […] Während die Not der Zeit den Staatsmuseen die äußerste Beschränkung der für Neuerwerbungen verfügbaren Mittel auferlegt hat, ist ihr früherer Helfer, der Kunsthandel, zum rücksichtslosen Emporkömmling erstarkt, der ihnen überall den Rang abzulaufen und auch die im Privatbesitz befindlichen Meisterwerke dem Auslande zu überantworten droht. Ein Ausfuhrverbot, gegen das manche Bedenken bestanden, so lange wir durch Gegenmaßnahmen der Nachbarländer auf dem europäischen Kunstmarkt mehr benachteiligt werden konnten, ist bei der gegenwärtigen Kräfteverteilung zum unabweislichen Erfordernis geworden und glücklicherweise noch in elfter Stunde durch Regierungsordnung erlassen worden.« – Das deutsche Gesetz folgt mit einem Jahr Abstand auf das österreichische Gesetz vom 5. Dezember 1918; Bereits am 31. Oktober 1918 hatte das Regentschaftskönigreich Polen ein Gesetz mit einem Ausfuhrverbot erlassen.

[17] Wiegand 1913, 39f.

[18] Spitra 2017.

[19] Vgl. Jayme 2000, 283.

[20] Vgl. Díaz-Andreu 2007, 45.

[21] Editto Aldobrandini vom 05. Oktober 1624: »diversi Editti, e prohibitioni fatte in diversi tempi da altri Cardinali Camerlenghi nostri Antecessori«.

[22] Zur frühneuzeitlichen päpstlichen Denkmalschutzgesetzgebung vgl. Bedin 1998, 33ff.; Weber 2002, 220ff.; Odendahl 2005, 36. Siehe auch die bei Cerasoli 1897 überlieferten päpstlichen Grabungslizenzen aus dem 15. und 16. Jahrhundert.

[23] Quirosa García 2006, 699: »en conformidad de lo que se practicaba en Nápoles, Roma y todos los pueblos cultos, se prohibiera bajo graves penas que se sacaran fuera del reino las pinturas y esculturas de artífices famosos difuntos«. Bereits am 8. April 1752 und am 14. Juli 1753 sind spanische Verordnungen zur Einsendung von Fundstücken überliefert; am 16. Oktober 1779 wird ein Ausfuhrverbot beschlossen, dazu Vega/ Berdonces 1999, 127.

[24] Zit. n. Wescher 1978, 76f.

[25] Verger 2002; Thomas 2002.

[26] Longobardi 2002, 39.

[27] Pramatica LVII des Königreichs Neapel vom 16. Oktober 1755: »Le Provincie, onde questo Regno di Napoli è composto, essendo nei tempi antichi abitate da’ Greci, e da’ Romani, che allettati dalla fertilità, ed amenità del suolo, e dell’aria ne fecero le loro maggiori delizie.«

[28] Für einen Überblick über neuzeitliche Ansätze der Klimatheorie Fink 1987.

[29] Zu Winckelmanns Klimatheorie Locher 1996, 286.

[30] Jayme 1992, S. 21f.

[31] Radloff 2013, S. 136ff. unterscheidet den »Kontextschutz«, nach dem der historisch gewachsene Zusammenhang insbeondere zu Forschungszwecken bewahrt werden soll, vom bloßen »Schutz der territorialen Bindung«, welcher unabhängig vom Kontext allein auf die Bewahrung innerhalb des Staatgebietes abzielt. Durch die Klimatheorie fallen in der neapolitanischen Verordnung von 1755 Kontextschutz und Schutz der territorialen Bindung in eins.

[32] Aus dem vierten Brief von Quatrèmere de Quincys Lettres sur le préjudice qu’occasionneroient aux Arts et à la Science, le déplacement des monumens de l’art de l’Italie, le démembrement de ses Ecoles, et la spoliation de ses Collections, Galeries, Musées, etc., par A. Q., Paris 1796. Deutsche Übersetzung aus Minerva. Ein Journal historischen und politischen Inhalts, herausgegeben von Johann Wilhelm von Aschenholz, Bd. 20 (1796), 271ff., zitiert nach Max Kunze (Hg.) 1998, 20, 23 u. 39.

[33] Ägyptische Antikenverordnung vom 15. August 1835: »ces sculptures, ces pierres ornées, et tous ces objets de même nature«.

[34] Deliberazione vom 24. Oktober 1602, abgedr. in: Emiliani 2015, 8.

[35] Vgl. Weber 2002, S.307f. In einer weiteren Deliberazione vom 6. November 1602 wird der Katalog mit Pietro Perugino (1453-1523) auf 19 Künstlernamen erweitert.

[36] Prohibitione sopra l’estrazione di statue di marmo o di metallo, figure, antichità e simili vom 05. Oktober 1624, abgedr. in: Emiliani 2015, 35f.

[37] Berndt 1998, 56f.; Odendahl 2005, 436f.; Weber 2002, 11.

[38] Deliberazione vom 24. Oktober 1602: »Figure, Statue, Antichità, Ornamenti, e lavori di marmo, metallo, e d’altre pietre«.

[39] § 1 des Editto Doria-Pamphilj: »qualunque Statua, Bassorilievo, o altro simile lavoro rappresentante figure Umane, o di Animali, in Marmo, in Bronzo, in Avorio, ed in qualunque altra materia, ed altresì di Pitture antiche, Greche, o Romane, […]«.

[40] Zum grundsätzlichen Unterschied zwischen einem kategorisierenden und einem listenbasierten System, s. Berndt 1998, 56f. Darüber hinaus kann differenziert werden zwischen einer abgeschlossenen Liste von geschützten Gegenständen, die dem Gesetz beigestellt ist (Enumerationsprinzip), und einer durch Verwaltungsbehörden noch fortzuführende Liste (Klassifikationsprinzip), s. Gräwe 2008, 357f., ähnlich: Weber 2002, 11. Vgl. auch die Systematiken von Radloff 2013, 50 und Odendahl 2005, 436f.

[41] Odendahl 2005, 435 m.w.N.; Leander 1909, 157.

[42] Lex Pacca vom 7. April 1820, § 9: »Le Commissioni prenderanno cura diligente di visitare generalmente presso qualunque Proprietario e Possessore gli Oggetti di Antichità, e ritrovandone di singolare e famoso pregio per l’Arte o per l’Erudizione, dovranno di essi dare a Noi una speciale descrizione, ad effetto di vincolare i Proprietarj e Possessori suddetti a non poter disporre di tali Oggetti, che nell’Interno dello Stato […]«

[43] Art. 8 des französischen Gesetzes vom 30. März 1887: »objets mobiliers […] dont la conservation peut avoir, au point de vue de l’histoire ou de l’art, un intérêt national«.

[44] Verordnung über die Ausfuhr von Kunstwerken vom 11. Dezember 1919, § 1.

[45] Fechner 1996, 12.

[46] Berndt 1998, 56.

[47] Radloff 2013, 136.

[48] Vgl. Prott & O’Keefe 1984, 1f., die ebenfalls den Einfluss anderer Rechtsgebiete auf die unmittelbar mit der Bewegung von Kulturgütern betreffende Gesetzgebung feststellen.

[50] Diese Analyse folgt – mit anderen Beispielen – Berndt 1998, 57f.

[51] Aus dem am 05. Januar 1750 im Kirchenstaat erlassenen Editto Aldobrandini: »Ma per tutti quei Quadri, e Pitture moderne non eccedenti il valore di scudi cento, e che si vogliano trasportare fuori di Roma per comodo delle vicine Ville, o nello Stato Ecclesiastico, ed anche fuori, ad effetto di dare maggior incitamento a i Professori, ed alla Gioventù, che si applica a questa nobil’Arte, basterà il semplice attestato dell’Assessore coll’approvazione del Commissario da farsi appiè della supplica, con che da Noi, o dal Nostro Monsignor Uditor se gli concederà la licenza per rescritto, e gratis in tutto.«

[52] Art. 33 des am 24. März 1874 im Osmanischen Reich erlassenen Antikengesetzes: »Quant aux antiquités importées de l’étranger dans l’Empire, elles seront enregistrées séparément dans un livre spécial à la douane, et, à leur réexportation elles seront confrontées avec les régistres, après quoi le permis (teskéré) d’usage sera délivré sans aucun prélévement de droit.«

[53] Zu den wenigen Ausnahmen in dieser Hinsicht zählen ein ägyptisches Dekret von 1880, sowie die beiden osmansichen Antikengesetze von 1869, § 2 und 1884, § 8.

[54] Ridley 1992, 117.

[55] Prohibitione sopra l’estrazione di statue di marmo o di metallo, figure, antichità e simili vom 05. Januar 1750, Abs. 3, abgedr. in: Emiliani 2015, 57; Dalla Negra 1987, 31. Vgl. die eng verwandten Vorschriften im neapolitanischen Gesetz vom 16. Oktober 1755.

[56] Weidner 2001, 11.

[57] Prott/ O’Keefe 1989, 6: »Some cultural objects are described as inalienable. This means that rights in those objects cannot be transferred to another person by any means, sale, gift or succession.«

[58] Weidner 2001, 26.

[59] Vgl. § 4 der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Ausfuhr von Kunstwerken vom 11. Dezember 1919.

[60] Weidner 2001, 10f. bezeichnet das Zusammenkommen von Unveräußerlichkeit und Unverjährbarkeit als Extrakommerzialität.

[61] Weidner 2001, 32.

[62] Radloff 2013, 157.

[63] § 2 des am 15. Dezember 1903 in der Dominikanischen Republik erlassenen Decreto Núm. 4347: »Esos objetos quedan declarados propriedad exclusiva de la Nación, y por tanto no pueden ser sacados del país, ni apropiados por segundos particulares.«

[64] Bayer 2001, 23f.; Obenaus 2016, 77.

[65] Drengenberg 1972, 301.

[66] Wiegand 1913, 39f.

[67] Koçak 2011, 47.

[68] Koçak 2011, 55f.

[69] Für eine ambige Bewertung des Gesetzes von 1874 s. Koçak 2011, 83f.; Stanley-Price 2001, 268.

[70] Koçak 2011, 85.

[71] Koçak 2011, 100.

[72] Zyprisches Gesetz von 17. April 1905, § 35.

[73] Ginhart 1936, 123; Obenaus 2016, 79.

[74] Helfgott 1979, 1.

[75] § 13 des 1802 erlassenen Editto Doria-Pamphilj: »Chiunque, sia Padrone, sia Lavorante, che nel cavare i fonda­menti delle Case, o fare scassati, o altri lavori nelli Terreni troverà cose antiche asportabili, sarà tenuto darne subito la denuncia in Roma presso il Segretario di Camera […]«.

[76] Prott & O’Keefe 1989, 453.

[77] Mouliou 1998, 13-2; Weidner 2001, 7.

[78] Weidner 2001, S. 26.

[79] Art. 19 der ägyptischen Loi n° 14 vom 12. Juni 1912: »Toute antiquité mobilière qui aura été l’objet d’une infraction aux dispositions de la présente loi pourra être saisie et confisquée au profit de l’Etat.«

[80] Art. 2 der 1818 im Kaisertum Österreich erlassenen Bestimmungen über die Ausfuhr und den Verkehr mit Kunstwerken und Seltenheiten: »Ein Versuch der Ausschwärzung solcher Kunstschätze werde mit der Confiscation des auszuführenden Gegenstandes, und eine wirklich Statt gehabte Ausfuhr mit der Erlegung des doppelten Werthbetrages des außer Landes gebrachten Kunstwerks bestraft werden.«

[81] Art. 21 des am 8. Januar 1920 im französischen Protektorat Tunis erlassenen Décret sur les antiquités antérieurs à la conquête Arabe: »En cas de récidive, le délinquant est condamné, en dehors de l’amende et des indemnités prévues à l’article 20, à un emprisonnement de quinze jours à un mois.«

[82] Editto Aldobrandini vom 5. Oktober 1624: »… sotto le medesime pene, e se saranno cavatori, oltre le dette pene di tre tratti di corda.«

[83] Vgl. das Editto Aldobrandini vom 5. Oktober 1624: »Volendo e decretando, che il presente Editto affisso, e publicato nelli luoghi soliti di Roma, astringa ogni uno come li fusse personalmente intimato …«

[84] Editto Valenti vom 5. Januar 1750: »A fine poi che tutti abbiano più facilmente la notizia di queste Nostre Ordinazioni, comandiamo, che li Portinari delle Porte di Roma, i Regattieri, gl’Osti, Albergatori, Locandieri, et altri, che ricettano, danno da mangiare, o alloggiano, particolarmente Persone forastiere siano obbligati di tenere continuamente affisse le copie del presente Editto alle Porte della Città, Ospizi, Osterie, Locande, et Alberghi loro respettivamente a vista d’ognuno, sotto pena di tre tratti di Corda, e di scudi 25 per ciascuno, e ciascun volta in caso di contravenzione. Vogliamo finalmente, che il presente Editto publicato, ed affisso che sia ne i Luoghi soliti di Roma, astringa ogni uno come se gli fosse personalmente intimato, e notificato.«, vgl. Cormio 1986, 52.

[85] Editto Valenti vom 5. Januar 1750: »La Santità di Nostro Signore, a cui sta altamente a cuore la conservazione di queste nobili Arti, vuole onninamente, che si osservino le antiche, e provide Disposizioni fatte dai nostri Antecessori, togliendo di mezzo quegli infiniti abbusi, che sono stati prodotti e dal tempo, e dalla indolenza de subalterni Ministri; A tal’effetto si è degnata di espressamente comandarci in publicare il presente Editto.«

[86] Circular de la secretaria de relaciones vom 28. Oktober 1835: »Conforme á la declaración hecha en esta aduana entre los objetos del cargamento que el buque francés la “Jóven Emilia” condujo en su último viaje, procedente de Veracruz, figuran dos cajas, conteniendo antigüedades mexicanas, cuya extracción de la República está prohibida por el artículo 41 de la ley de 16 de Noviembre de 1827.«

[87] Bernhard-Walcher 1999, 30ff; Plattner 2005, S. 28; Datenbank des Kunsthistorischen Museum Wien.

[88] Lang 1905, 635: »I was in despair when I thought of the impossibility of my getting it out of the country. The Turkish Museum would have been enriched by it except for a fortunate incident.«

[89] Lang 1905, 638.

[90] Weber 2010, 277ff. u. 284ff; Wünsche Skulpturenerwerbungen 1980, 49.

[91] Weber 2010, 285f.

[92] Wünsche Skulpturenerwerbungen 1980, 75.

[93] Wünsche Skulpturenerwerbungen 1980, 75.

[94] Zur Ausfuhr altitalienischer Malerei nach Preußen Skwirblies 2017. Für eine detaillierte Analyse der Ausfuhrlizenzen für zeitgenössische Kunstwerke aus Rom im 18. und 19. Jahrhundert siehe Proia 2012.

[95] Obenaus 2016.


Empfohlene Zitierweise:
Frepoli, Luca: »Einleitung«, in: Translocations. Legislation. Eine Sammlung von Gesetzen zum Schutz beweglicher Kulturgüter vom 17. bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts, https://transllegisl.hypotheses.org/einleitung, veröffentlicht am 03.06.2019.